Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (3/3)

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§ 29 Leitung und Koordinierung bei Großschadensereignissen

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise leiten und koordinieren bei Großschadensereignissen die Abwehrmaßnahmen. Sie können allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen. Das gleiche gilt für die hilfeleistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung.

(2) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.

(3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) wahr. Sie leistet den in Absatz 1 genannten Behörden Vollzugshilfe gemäß §§ 47 bis 49 PolG NW und Amtshilfe gemäß §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW).

(4) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung bei einem Großschadensereignis übernimmt oder beendet, teilt er dies der bisher zuständigen Gemeinde mit und veranlaßt unverzüglich alle weiteren Maßnahmen.

§ 30 Einsatzleitung bei Großschadensereignissen

(1) Bei Großschadensereignissen setzt der Hauptverwaltungsbeamte der kreisfreien Stadt oder des Kreises eine Einsatzleitung ein und bestellt deren Leiter. Dieser leitet im Rahmen seines Auftrages und der ihm erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. Der zuerst am Einsatzsort eintreffende oder der bisher dort tätige Einheitsführer nimmt vorläufig die Aufgaben des bestellten Einsatzleiters wahr.

(2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 31 Auskunftsstelle

(1) Bei Bedarf richtet die kreisfreie Stadt oder der Kreis eine Auskunftsstelle ein, deren - Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation übertragen werden können.

(2) Die Auskunftsstelle ist berechtigt, die Personalien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) und Daten über den Verbleib und den Zustand Verletzter, Obdachloser, Evakuierter und sonstiger Betroffener zu erheben, zu speichern und deren Angehörigen oder sonstigen Berechtigten mitzuteilen, von welchem Schadensereignis sie betroffen und wo sie verblieben sind.

VII. ABSCHNITT
Aufsicht

§ 32 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

§ 33 Unterrichtungs- und Weisungsrecht 04

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großschadensereignissen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Abs. 2 bis 5 und § 40 Abs. 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeister, die Leitstellen sowie die Löschwasserversorgung.

(4) Kommt bei Großschadensereignissen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse. der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Abs. 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.

(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einem Großschadensereignis führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.

(6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einem Großschadensereignis betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.

§ 34 Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister

(1) Zur Unterstützung des Landrats bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach § 1 obliegenden Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des Bezirksbrandmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis angehört hat, einen Kreisbrandmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Bei Freiwilligen Feuerwehren kann der Kreisbrandmeister die Leitung des Einsatzes übernehmen.

(2) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeister einen Bezirksbrandmeister und einen Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf Zeit. Diese unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.

( 3) Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Beträge ist für Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter von den Kreisen und für Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter vom Innenministerium festzusetzen. Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 12 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gemeinde bei Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern der Kreis und bei Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertretern das Land tritt. Der Regelstundensatz (§ 12 Abs. 3 Satz 4) und der Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 Satz 6) für Bezirksbrandmeister und - ihre Stellvertreter,- soweit sie beruflich selbständig sind, werden vom Innenministerium festgesetzt.

VIII. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Bevölkerung

§ 35 Meldepflicht

Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

§ 36 Entschädigung

(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er

  1. nach § 27 Abs. 1 oder 3 oder § 28 Abs. 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder
  2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 OBG zu ersetzen.

(2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Abs. 2 OBG findet entsprechende Anwendung.

§ 37 Zulässigkeit der Datenverarbeitung 07

(1) Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu den Angaben gehören - soweit dort vorhanden -

  1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,
  2. die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind,
  3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
  4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
  5. die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
  6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die von der Leitstelle oder einer ständig besetzten Feuerwache nach § 21 Abs. 2 gespeicherten Aufzeichnungen und die von der Auskunftsstelle nach § 31 Abs. 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Die Leitstellen oder die ständig besetzten Feuerwachen können gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten können zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren.

(3) Die Löschung unterbleibt, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
  3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW).

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Datenverarbeitung § 24 OBG entsprechend. Im übrigen ist das DSG NW, insbesondere § 29 , entsprechend anzuwenden.

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.

§ 39 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 7 Abs. 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
  4. entgegen § 24 Abs. 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht,
  5. entgegen § 24 Abs. 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterläßt, keine gegen Mißbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 23 Abs. 3 beteiligt,
  6. entgegen § 27 Abs. 1 nicht Hilfe leistet, ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellte
  7. entgegen § 27 Abs. 2 den Einsatzort nicht verläßt,
  8. entgegen § 27 Abs. 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet,
  9. entgegen § 28 Abs. 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überläßt oder die von dem Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen nicht duldet,
  10. entgegen § 35 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

IX. ABSCHNITT
Kosten

§ 40 Kostenträger

(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.

(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 2 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis die für von ihnen angeordneten Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen geleisteten Ausgaben zu ersetzen.

(4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 3 Abs. 3 getroffenen Maßnahmen. Insbesondere beschafft es im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplanes Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den privaten Hilfsorganisationen Beihilfen. Das Land übernimmt die Kosten für die von ihm durchgeführten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die bei der Leitung und Koordinierung mitwirkenden Personen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).

(5) Das Land trägt die Kosten für das Institut der Feuerwehr. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer. Eine Beteiligung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst an den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ist zulässig. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 12 Abs. 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 12 Abs. 5 Sätze 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von Kreisbrandmeistern und ihren Stellvertretern an Lehrgängen (§ 34 Abs. 3) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.

(6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Feuerschutzes der Gemeinden und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der zusätzlichen Einsatzbereiche nach § 2. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.

(7) Soweit die Hilfsorganisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben, tragen sie die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans gemäß § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten.

(8) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen.

(9) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.

(10) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

(11) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 41 Kostenersatz 07 09

(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen

  1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
  2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
  5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war,
  7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

(3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden.

(4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§ 6) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.

(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.

(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

X. ABSCHNITT
Schlußvorschriften

§ 42 Zuständigkeit anderer Behörden

(1) Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt unberührt.

(2) Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstrassenverwaltung finden die §§ 6, 15, 24 und 25 keine Anwendung.

§ 43 Befugnisse des Innenministeriums

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über

  1. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 12) und der Kreisbrandmeister (§ 34 Abs. 1),
  2. die Voraussetzung der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (§ 15),
  3. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages für Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreter (§ 34 Abs. 3),
  4. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten zu erlassen.

§ 44 Anhörung von Verbänden 09

Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes und der Hilfeleistung soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 94 LBG sowie den privaten Hilfsorganisationen (§ 18 Abs. 1 Satz 1) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 45 Übergangsbestimmungen

(1) Bedienstete, welche die in § 5 Satz 1 und § 6 Abs. 1 genannten Aufgaben bislang nach § 22 und § 23 Abs. 1 Satz 2 FSHG durchgeführt haben und keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen, können diese Aufgaben weiter wahrnehmen.

(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz und bei der Hilfeleistung einsetzen.

§ 46 Inkrafttreten 09 12 12

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 2 am 1. März 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182) und das Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), außer Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

ENDE

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