Regelwerk, Allgemeines

NJG - Niedersächsisches Justizgesetz

Vom 16. Dezember 2014
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 S. 436; 12.11.2015 S. 306; 12.11.2015 S. 307 15; 15.09.2016 S. 208 16; 02.03.2017 S. 48 17; 25.10.2018 S. 223; 20.05.2019 S. 88 19; 24.10.2019 S. 300 19a; 12.05.2020 S. 116 20; 11.11.2020 S. 391 20a; 22.09.2022 S. 593 22; 22.03.2023 S. 32 23; 08.02.2024 Nr. 8 24 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 30000



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erstes Kapitel
Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen

§ 1 Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.

§ 2 Bezirke der Gerichte

(1) Die Bezirke der Gerichte richten sich nach den Gebieten von Kommunen und von gemeindefreien Gebieten in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.

(2) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG) dazu, dass ein Gebiet einem Gerichtsbezirk nicht zugeordnet ist, so bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für dieses Gebiet bei der vor der Gebietsänderung bestehenden Zuordnung.

(3) Führt eine Gebietsänderung (§ 24 NKomVG) dazu, dass einem Gericht kein Gebiet zugeordnet ist, so bleibt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der bisherige Bezirk dieses Gerichts bestehen.

§ 3 Zweigstellen und Gerichtstage

(1) Das Justizministerium kann für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Zweigstellen einrichten. Für die Gerichte der übrigen Gerichtsbarkeiten richtet sich die Einrichtung von Zweigstellen nach Bundesrecht.

(2) Die Gerichte können mit Zustimmung des Justizministeriums außerhalb der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, Gerichtstage abhalten. In der Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden

Über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens einer Verwaltungsbehörde an ein Gericht entscheidet für die ordentliche Gerichtsbarkeit das Oberlandesgericht, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht, für die Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht, für die Arbeitsgerichtsbarkeit das Landesarbeitsgericht und für die Finanzgerichtsbarkeit das Finanzgericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Regelungen, nach denen für Rechtshilfeersuchen von Verwaltungsbehörden an Gerichte die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gelten, bleiben unberührt.

Zweites Kapitel
Aufbewahrung von Schriftgut

§ 6 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Kapitel ist für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden, des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen und der Justizverwaltung einschließlich des Justizministeriums anzuwenden.

(2) Schriftgut im Sinne dieses Kapitels ist das in § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes ( NArchG) bezeichnete Schriftgut.

§ 7 Grundsatz, Verordnungsermächtigung

Die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen haben ihr Schriftgut nach Abschluss der Bearbeitung aufzubewahren, soweit in der Verordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. Das Justizministerium bestimmt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Dauer der Aufbewahrung und die Berechnung der Aufbewahrungsfristen. Dabei sind zu berücksichtigen

  1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person gespeicherten Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
  2. das Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
  3. das rechtliche Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
  4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Staatsanwaltschaften, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren oder zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass im Einzelfall Aufbewahrungsfristen unter Berücksichtigung der Interessen nach Satz 3 verlängert werden können. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder, wenn eine solche nicht bestimmt ist, nach Abschluss der Bearbeitung wird das Schriftgut vernichtet, soweit es nicht gemäß § 3 NArchG vom Niedersächsischen Landesarchiv übernommen wird.

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