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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 22. März 2023
(Nds.GVBl. Nr. 5 vom 30.03.2023 S. 32, ber. S. 168)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Fuenften Kapitels im Ersten Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer "Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer".

2. Die bisherigen §§ 22 und 23 werden durch die folgenden neuen §§ 22 bis 23 ersetzt:

alt neu
§ 22 Allgemeine Beeidigung, Ermächtigung, Tätigkeit

(1) Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ermächtigt.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

(3) Sprache im Sinne dieses Kapitels ist auch eine Gebärdensprache.

§ 23 Voraussetzungen

(1) Auf schriftlichen Antrag wird als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt, wer fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sowie bereit und in der Lage ist, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

(2) Die fachliche Eignung erfordert

  1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. praktisch alles, was sie oder er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen kann,
    2. sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken kann und
    3. auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann,
  2. und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
  3. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihre oder seine fachliche Eignung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

(4) Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in einem anderen Land aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, genügt zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung die Vorlage einer Bescheinigung über ihre allgemeine Beeidigung oder ihre Ermächtigung oder öffentliche Bestellung.

(5) Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere ihre oder seine Pflichten als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

(6) Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ist dem Antrag

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und
  2. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,

beizufügen sowie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Meldebehörde zu beantragen. Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich ist.

(7) Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

  1. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages
    1. wegen eines Verbrechens,
    2. wegen eines Vergehens nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder
    3. wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung
  3. rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  4. sich im Vermögensverfall befindet.

Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet oder sie oder er in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.

" § 22 Dolmetscherinnen und Dolmetscher

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