Regelwerk |
NGO - Niedersächsische Gemeindeordnung
Fassung vom 22. August 1996
(Nds. GVBl. S. 382; 11.12.1997 S. 503; 17.12.1997 S. 539; 17.12.1998 S. 710; 12.03.1999 S. 74; 24.01.2001 S. 15; 19.03.2001 S. 112; 05.06.2001 S. 348; 20.11.2001 S. 701; 27.01.2003 S. 36; 12.12.2003 S. 446; 19.02.2004 S. 63; 05.11.2004 S. 394; 16.12.2004 S. 634 04a; S. 638 04b; 22.04.2005 S. 110 05; 13.10.2005 S. 296 05a; 15.11.2005 S. 342 05b; 15.11.2005 S. 352 05c; 18.05.2006 S. 202 06; 18.05.2006 S. 202 06a)
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeindliche Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sind möglichst in die Gemeindeverwaltung zu überführen.
§ 3 Aufbringen und Bewirtschaftung der Mittel
(1) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nach Maßgabe der Gesetze aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Sie haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass unter pfleglicher Behandlung der Steuerkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung. Bei der Prüfung der Finanzkraft einer Gemeinde ist die Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die den Gemeinden durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind. Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel sicherzustellen.
(2) In die Rechte der Gemeinden kann nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(3) Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden.
§ 5 Übertragener Wirkungskreis 06a
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgaben der Gemeinden auf Grund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausführen oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(3) Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Geheimhaltung sicherzustellen, gelten nach näherer Bestimmung für Inneres zuständigen Ministeriums auch für die Gemeinden.
(4) Die Gemeinden stellen die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihnen fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Gemeinde bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme auf Grund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
§ 5a Förderung der Gleichberechtigung, Gleichstellungsbeauftragte 05 06a
(1) Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragten der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sind hauptberuflich zu beschäftigen.
(2) Die Absätze 3 bis 8 gelten für hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte. In Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich beschäftigt ist, regelt der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung sowie die Aufgaben, Befugnisse und Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten; die Bestimmungen sollen in der Regel den in den Absätzen 3 bis 8 genannten entsprechen.
(3) Der Rat entscheidet über die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten.Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung einer Vertreterin gehört werden. Ist eine ständige Vertreterin nicht bestellt, so soll der Verwaltungsausschuss eine andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Vertreterin endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
(4) Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten hat das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen. Sie wirkt nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, kann sie Vorhaben und Maßnahmen anregen, die
betreffen. Der Rat kann der Gleichstellungsbeauftragten weitere Aufgaben zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern übertragen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dem Rat hierfür einen Vorschlag vorlegen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt. Bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an allen Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Ausschüsse nach § 53, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teilnehmen. Sie ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Sie kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates, eines seiner Ausschüsse, des Verwaltungsausschusses, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates gesetzt wird. Widerspricht sie in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsausschuss, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Satz 4 ist auf Beschlussvorschläge für den Verwaltungsausschuss, den Jugendhilfeausschuss, die Stadtbezirksräte und die Ortsräte entsprechend anzuwenden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auf Verlangen des Rates verpflichtet, Auskunft über ihre Tätigkeit zu geben; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, rechtzeitig zu beteiligen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt, Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung zu nehmen, in Personalakten jedoch nur mit Zustimmung der betroffenen Bediensteten.
(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Rat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre über die Maßnahmen, die die Gemeinde zur Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung durchgeführt hat, und über deren Auswirkungen. Der Bericht ist dem Rat erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen.
(1) Die Gemeinden können im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde.
(3) Satzungen sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einschließlich der Ersatzbekanntmachung von Plänen, Karten und sonstigen Anlagen sowie die Form der öffentlichen Auslegung von Satzungen und Satzungsentwürfen zu regeln. Dabei können unterschiedliche Regelungen für Gemeinden verschiedener Größenordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimmten Verkündungsblättern vorgesehen und Gebietskörperschaften zur Einrichtung von Verkündungsblättern verpflichtet werden.
(4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte Frist beginnt an diesem Tage.
(5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.
(6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben zu lassen.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde.
(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit der Mehrheit der Ratsmitglieder gefasst.
§ 8 Inhalt der Satzungen
Die Gemeinden können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung insbesondere
(1) Die Gemeinden, die nicht die Stellung einer kreisfreien Stadt haben, gehören einem Landkreis an (kreisangehörige Gemeinden).
(2) Große selbstständige Städte sind die Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg.
(3) Kreisfreie Städte sind die Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg. Die Rechtsstellung der Landeshauptstadt Hannover ergibt sich aus dem Gesetz über die Region Hannover, die Rechtsstellung der Stadt Göttingen aus dem Göttingen-Gesetz vom 1. Juli 1964 (Nds. GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2002 (Nds. GVBl. S. 366).
§ 11 Aufgaben der großen selbstständigen und kreisfreien Städte
(1) Die großen selbstständigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die großen selbstständigen Städte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 1 durch die Landkreise wahrgenommen werden.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.
§ 12 Aufgaben der selbstständigen Gemeinden 06a
(1) Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben die Rechtstellung einer selbstständigen Gemeinde. Die Rechtsstellung einer selbstständigen Gemeinde bleibt unberührt, wenn die Einwohnerzahl auf weniger als 30.001 sinkt. Die selbstständigen Gemeinden erfüllen neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinden in ihrem Gebiet diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreisen, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Aufgaben, deren Wahrnehmung durch diese Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, abweichend von Satz 3 durch die Landkreise wahrgenommen werden.
(2) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Antrag durch Beschluss der Landesregierung zu selbstständigen Gemeinden erklärt werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird.
(3) Die selbstständigen Gemeinden werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Aufgaben übergehen.
(4) Die Landesregierung kann die Rechtsstellung einer selbstständigen Gemeinde entziehen, wenn die Einwohnerzahl einer selbstständigen Gemeinde auf weniger als 20.001 sinkt. Der Entzug und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.
Zweiter Teil
Benennung und Hoheitszeichen
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann den Gemeindenamen auf Antrag der Gemeinde ändern. Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.
(2) Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordsee-Heilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort "Bad" Bestandteil ihres Namens wird. Wird die Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namenbestandteil Bad.
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen verleihen oder ändern.
§ 15 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.
Dritter Teil
Gemeindegebiet
(1) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören; Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder aus ihr ausgegliedert werden. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt die Verwaltung der gemeindefreien Gebiete durch Verordnung, es stellt hierbei sicher, dass die Einwohnerinnen und Einwohner entweder unmittelbar oder durch eine gewählte Vertretung an der Verwaltung teilnehmen.
§ 17 Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend.
§ 18 Verfahren
(1) Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so bedarf es auch der Zustimmung der Vertretung.
(3) Verträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die nach § 17 Abs. 2 eine Änderung von Landkreisgrenzen herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise.
(4) Vor dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind die Einwohnerinnen und Einwohner der beteiligten Gemeinden zu hören. Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind die beteiligten Gemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner, im Falle des § 17 Abs. 2 auch die beteiligten Landkreise, zu hören.
(5) Die Gemeinden haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, rechtzeitig der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.
(6) Die Vorschriften, nach denen die Änderung des Gemeindegebiets als Folge eines von den Landeskulturbehörden geleiteten Flurbereinigungsverfahrens eintritt, bleiben unberührt.
§ 19 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung 04 05 06a
(1) Die Gemeinden können durch Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Die Gemeinden können auch vereinbaren, dass der Rat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortsrat fortbesteht. Der Gebietsänderungsvertrag ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen; § 18 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
(2) Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zu Stande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(3) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde sind ortsüblich bekannt zu machen; setzt der Gebietsänderungsvertrag zugleich Ortsrecht, so gelten insoweit die für die Bekanntmachung dieses Rechts geltenden Vorschriften.
§ 20 Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen nach Absatz 1.
(3) Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnsitz oder Aufenthalt in der neuen Gemeinde. Das Gleiche gilt für gemeindefreie Gebiete.
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 21 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
(1) Einwohnerin oder Einwohner einer Gemeinde ist, wer in dieser Gemeinde ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
(2) Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Wahl des Rates berechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 22 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.
(3) Die Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können beantragen, dass der Rat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.
(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 400 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, mindestens 4 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 1.500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, mindestens 3 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, mindestens 2,5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
(3) Jede Unterschriftsliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Ungültig sind Eintragungen, die
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Verwaltungsausschuss. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. Der Rat soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Den Anspruch, dass über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. Wird der Antrag für unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
§ 22b Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 04a 05
(1) Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. § 22a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
(4) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(5) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.
(7) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(8) Am Tage der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.
(9) Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden. Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen. Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(10) Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 34 Wahlberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.
(11) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(12) Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 3 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein. Für dieses Begehren gelten die Absätze 2, 4 bis 8 und 10 entsprechend.
(13) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.
§ 22c Anregungen und Beschwerden
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse, Stadtbezirksräte und Ortsräte und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat dem Verwaltungsausschuss übertragen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Art der Erledigung der Anregung oder Beschwerde zu unterrichten. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
§ 22d Bürgerbefragung
Der Rat kann in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürgerinnen und Bürger beschließen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln.
§ 22e Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde, über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 22f Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten 04
(1) Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnerinnen und Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.
(2) Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
(3) Die Gemeinden haben Anträge, die beim Landkreis oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Gemeinden zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung sie nur mitwirken, bleiben unberührt.
§ 23 Ehrenamtliche Tätigkeit 06a
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers und der Gleichstellungsbeauftragten. Anderen Personen kann die Gemeinde Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit mit ihrem Einverständnis übertragen.
(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden.
§ 24 Ablehnungsgründe
(1) Bürgerinnen und Bürger können nur aus wichtigem Grunde die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit ablehnen oder ihr Ausscheiden verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Bürgerinnen und Bürgern die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihrer Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.
(2) Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beschließt über die Einleitung der Verfolgung und die Ahndung der Verwaltungsausschuss, bei Ratsmitgliedern der Rat. Im Übrigen trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen.
§ 25 Amtsverschwiegenheit
(1) Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit steht, hat auch nach ihrer Beendigung über die ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren; von dieser Verpflichtung kann ihn keinerlei andere persönliche Bindung befreien. Er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Er darf ohne Genehmigung des Rates über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(2) Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, sofern die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann; § 24 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten der Gemeinde nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung ergibt, ohne dass, von der Ausführung von Beschlüssen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 3 gilt nicht
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist er berechtigt, sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 6 Abs. 4 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 mit dem Tage der Beschlussfassung.
§ 27 Treuepflicht
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten: hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln und der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft der Rat.
§ 28 Pflichtenbelehrung
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach den §§ 25 bis 27 obliegenden Pflichten durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 29 Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung 06a
(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und seines Verdienstausfalls; durch Satzung sind diese Ansprüche auf Höchstbeträge zu begrenzen. War einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, so besteht daneben kein Anspruch auf Ersatz der Auslagen, des Verdienstausfalls und des Pauschalstundensatzes; in der Satzung können für Fälle außergewöhnlicher Belastungen und für bestimmte Tätigkeiten, deren Ausmaß nicht voraussehbar ist, Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.
§ 30 Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.
Fuenfter Teil
Innere Gemeindeverfassung
Erster Abschnitt
Rat
§ 31 Rechtsstellung und Zusammensetzung 05
(1) Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde. Ratsmitglieder sind die in ihn gewählten Ratsfrauen und Ratsherren sowie kraft Amtes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Schreibt dieses Gesetz für Wahlen, Abstimmungen oder Anträge eine bestimmte Mehrheit oder Minderheit der Ratsmitglieder oder der Ratsfrauen und Ratsherren vor, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, deren gesetzliche oder durch Satzung verringerte Zahl zu Grunde zu legen.
§ 32 Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren
(1) Die Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren beträgt in Gemeinden
mit bis zu | 500 Einwohnerinnen und Einwohnern | 6, |
mit 501 bis | 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 8, |
mit 1.001 bis | 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 10, |
mit 2.001 bis | 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 12, |
mit 3.001 bis | 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 14, |
mit 5.001 bis | 6.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 16, |
mit 6.001 bis | 7.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 18, |
mit 7.001 bis | 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 20, |
mit 8.001 bis | 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 22, |
mit 9.001 bis | 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 24, |
mit 10.001 bis | 11.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 26, |
mit 11.001 bis | 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 28, |
mit 12.001 bis | 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 30, |
mit 15.001 bis | 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 32, |
mit 20.001 bis | 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 34, |
mit 25.001 bis | 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 36, |
mit 30.001 bis | 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 38, |
mit 40.001 bis | 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 40, |
mit 50.001 bis | 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 42, |
mit 75.001 bis | 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 44, |
mit 100.001 bis | 125.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 46, |
mit 125.001 bis | 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 48, |
mit 150.001 bis | 175.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 50, |
mit 175.001 bis | 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 52, |
mit 200.001 bis | 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 54, |
mit 250.001 bis | 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 56, |
mit 300.001 bis | 350.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 58, |
mit 350.001 bis | 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 60, |
mit 400.001 bis | 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 62, |
mit 500.001 bis | 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 64, |
mit mehr als | 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 66. |
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden erhöht sich diese Zahl jeweils um eins.
(2) Durch Satzung kann in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis spätestens 18 Monate, vor dem Ende der Waldperiode die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren um 2, 4 oder 6 verringert werden; dabei darf die Zahl von 20 Ratsfrauen und Ratsherren jedoch nicht unterschritten werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
§ 33 Wahl und Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren
(1) Die Ratsfrauen und Ratsherren werden von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere wird, soweit dieses Gesetz darüber keine Vorschriften enthält, durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Die allgemeine Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinden beträgt fünf Jahre. Die erste fünfjährige Wahlperiode beginnt am 1. November 1976. Danach beginnt die Wahlperiode am 1. November jedes fünften auf das Jahr 1976 folgenden Jahres.
§ 34 Recht zur Wahl der Ratsmitglieder
(1) Zur Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren und der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und am Wahltage
Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
(1) Zur Ratsfrau oder zum Ratsherrn ist wählbar, wer am Wahltage
§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
(1) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nicht sein
Satz 1 Nr. 5 gilt für die Vertreterinnen und Vertreter der dort bezeichneten Beschäftigten, denen die Vertretung nicht nur im Verhinderungsfall obliegt, entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
(3) Wird eine Person gewählt, die an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert ist, so kann sie die Wahl nur annehmen, wenn sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachweist, dass sie die zur Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist sie das vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nachträglich fest, dass eine Person die Wahl angenommen hat, obwohl sie nach den Absätzen 1 und 2 an der Zugehörigkeit zum Rat gehindert war, und führt die Person nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der nachträglichen Feststellung den Nachweis, dass sie das Dienstverhältnis beendet hat, so scheidet sie mit Ablauf der Frist aus dem Rat aus. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.
§ 36 Sitzerwerb
Die Mitgliedschaft im Rat beginnt für Ratsfrauen und Ratsherren mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Beginn der Wahlperiode, bei einer nicht im gesamten Wahlgebiet durchgeführten Nachwahl oder Wiederholungswahl sowie beim Nachrücken als Ersatzperson frühestens mit der Feststellung nach § 37 Abs. 2.
(1) Die Mitgliedschaft im Rat endet für Ratsfrauen und Ratsherren
(2) Der Rat stellt zu Beginn der nächsten Sitzung fest, ob eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 vorliegt; der Betroffenen oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Ratsmitglieder ihren Sitz, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind. Das Gleiche gilt für diejenigen Ratsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben.
§ 38 Ruhen der Mitgliedschaft im Rat
Wird gegen ein Ratsmitglied wegen eines Verbrechens die öffentliche Klage erhoben, so ruht seine Mitgliedschaft im Rat bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Das Ratsmitglied ist verpflichtet, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister von der Erhebung der Klage unverzüglich zu unterrichten.
§ 39 Rechtsstellung der Ratsmitglieder 05 06a
(1) Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen als Ratsmitglieder beschränkt wird, nicht gebunden.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Ratsmitgliedes zu übernehmen und auszuüben. Es ist unzulässig, eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, aus diesem Grunde zu entlassen oder ihr oder ihm zu kündigen. Der Ratsfrau oder dem Ratsherrn ist die für ihre oder seine Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren. Ihr oder ihm ist darüber hinaus in jeder Wahlperiode bis zu fünf Arbeitstage Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Amt des Ratsmitgliedes zu gewähren. Für die Zeit des Urlaubs nach Satz 4 haben Ratsfrauen oder Ratsherren keinen Anspruch auf Lohn oder Gehalt; entsteht ihnen hieraus ein Verdienstausfall, so hat die Gemeinde diesen bis zu einem Höchstbetrag zu erstatten, der durch Satzung festzulegen ist. Die Gemeinde erstattet den Ratsfrauen und Ratsherren die durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während des Urlaubs nach Satz 4 entstandenen notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung. Sind Ratsfrauen oder Ratsherren zugleich auch Kreistagsabgeordnete, so entsteht der Anspruch auf Urlaub nach Satz 4 in jeder Wahlperiode nur einmal.
(3) Die Vorschriften der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie des § 28 finden auf Ratsfrauen und Ratsherren Anwendung.
(4) Handeln Ratsfrauen oder Ratsherren ihren Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 25 bis 27 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Die Ratsfrauen und Ratsherren haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, und ihres Verdienstausfalls. Diese Ansprüche müssen durch Satzung auf Höchstbeträge je Stunde und können außerdem auf Höchstbeträge je Tag oder je Monat begrenzt werden. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Unselbstständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Ratsfrauen und Ratsherren,
haben Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzulegenden angemessenen Pauschalstundensatzes. Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 6 entsprechend.
(6) Die Ratsfrauen und Ratsherren können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die ganz oder teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden kann. Die Aufwandsentschädigung tritt neben den Ersatz des Verdienstausfalls und den Pauschalstundensatz; sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Aufwendungen für eine Kinderbetreuung mit Ausnahme der Kosten für Fahrten innerhalb der Gemeinde; durch Satzung können für die Fahrtkosten Durchschnittssätze festgesetzt werden.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 61 Abs. 6, die Fraktionsvorsitzenden und die Ratsfrauen oder Ratsherren, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind, können neben den Entschädigungen nach den Absätzen 5 und 6 eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(8) Die Höhe der Entschädigungen nach den Absätzen 6 und 7 ist durch Satzung zu regeln.
(9) Die Ansprüche auf die Bezüge nach den Absätzen 5 bis 7 sind nicht übertragbar.
§ 39a Antragsrecht, Auskunftsrecht
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, im Rat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen. Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann jede Ratsfrau und jeder Ratsherr von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
§ 39b Fraktionen und Gruppen
(1) Mindestens zwei Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
(2) Fraktionen und Gruppen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat, im Verwaltungsausschuss und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Gemeinde kann den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren; dies gilt auch, soweit die Fraktionen oder Gruppen Aufwendungen aus einer öffentlichen Darstellung ihrer Auffassungen in den Angelegenheiten der Gemeinde haben. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(4) Soweit personenbezogene Daten an Ratsfrauen oder Ratsherren oder an Mitglieder eines Stadtbezirksrates oder Ortsrates übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen zulässig.
(5) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
§ 40 Zuständigkeit des Rates 05 05b
(1) Der Rat beschließt ausschließlich über
(2) Der Rat beschließt über Angelegenheiten, für die der Verwaltungsausschuss, der Werksausschuss oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich der Rat die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten vorbehalten. Der Rat kann über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten ferner dann beschließen, wenn sie ihm vom Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(3) Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den sonstigen Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Er kann zu diesem Zweck von dem Verwaltungsausschuss und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die erforderlichen Auskünfte verlangen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Rates oder von einer Fraktion oder Gruppe ist einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren. Diese Rechte gelten nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Rat kann die ihm nach Absatz 3 zustehenden Befugnisse auf den Verwaltungsausschuss übertragen.
§ 41 Einberufung des Rates 04a 06a
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister lädt die übrigen Ratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument; die Geschäftsordnung kann die Form der Einladung regeln. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Geschäftsordnung kann für Eilfälle eine kürzere Ladungsfrist vorsehen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr beruft die oder der älteste der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 61 Abs. 6 Satz 1) ein, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen ist. Im Übrigen ist der Rat einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat unverzüglich einzuberufen,
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer ehrenamtlichen Vertreterin oder einem ehrenamtlichen Vertreter aufgestellt, so ist das Benehmen mit der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter herzustellen; diese oder dieser kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nicht öffentlichen Sitzung einberufen wird.
§ 42 Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung wird vom ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglied vorgenommen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen worden ist.
§ 43 Ratsvorsitz
(1) Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitglieds aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Der Rat beschließt über die Vertretung der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden.
(3) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende kann durch Beschluss der Mehrheit der Ratsmitglieder abberufen werden.
§ 43a Einwohnerfragestunde, Anhörung
(1) Der Rat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten zu stellen.
(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.
(3) Der Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 44 Ordnung in den Sitzungen
(1) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war.
(3) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen.
§ 45 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
§ 46 Beschlussfähigkeit
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle Ratsmitglieder anwesend sind und keines eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung des Rates rügt. Die Ratsvorsitzende oder der Ratsvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Rat gilt sodann, auch wenn sich die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder im Laufe der Sitzung verringert, als beschlussfähig, solange nicht ein Ratsmitglied Beschlussunfähigkeit geltend macht; dieses zählt zu den Anwesenden.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Rates zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Ratsmitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist der Rat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder beschlussfähig; seine Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 47 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt; die Geschäftsordnung kann abweichende Bestimmungen treffen.
(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, so wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(2) Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.
§ 49 Niederschrift
(1) Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(2) Die Niederschrift ist von der Ratsvorsitzenden oder dem Ratsvorsitzenden, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Rat beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Ratssitzung vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
§ 50 Geschäftsordnung
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
§ 51 Ausschüsse des Rates 05c 06a
(1) Der Rat kann aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse werden in der Weise gebildet, dass die vom Rat festgelegten Sitze auf die Benennungen der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt werden, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat.
(3) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen und Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
(4) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebende Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung stellt der Rat durch Beschluss fest.
(5) Hat der Rat in anderen Fällen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen, so sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anwendbar.
(6) Der Rat kann beschließen, dass neben Ratsfrauen und Ratsherren andere Personen, zum Beispiel Mitglieder von kommunalen Beiräten, jedoch nicht Gemeindebedienstete, Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 1 werden; die Absätze 2, 4 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen Ratsfrauen oder Ratsherren sein. Die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder haben kein Stimmrecht. Im Übrigen findet auf sie § 39 Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden kann.
(7) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen und Gruppen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder.
(8) Ausschüsse können vom Rat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird. Fraktionen und Gruppen können Ausschussmitglieder, die sie benannt haben,
Absatz 4 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Besetzung der in Absatz 5 genannten Stellen entsprechend.
(9) Der Rat kann einstimmig ein von den Regelungen der Absätze 2, 3, 5 und 7 abweichendes Verfahren beschließen.
§ 52 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die Geschäftsordnung bestimmt, ob Sitzungen der Ausschüsse öffentlich oder nicht öffentlich sind; sind sie öffentlich, so gelten die §§ 43a und 45 entsprechend.
(2) Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Ratsausschüsse zuzuhören. Wird in einer Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den eine Ratsfrau oder ein Ratsherr gestellt hat, die oder der dem Ausschuss nicht angehört, so kann sie oder er sich an der Beratung beteiligen. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende kann einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn, die oder der nicht dem Ausschuss angehört, das Wort erteilen.
(3) Die Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einvernehmen mit der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden eingeladen, sooft es die Geschäftslage erfordert; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Ausschuss einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt im Benehmen mit der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden die Tagesordnung auf. Das sonstige Verfahren der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Verwaltungsausschuss sind in der vom Rat zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Rat entsprechend.
§ 53 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften
Die §§ 51 und 52 sind auf Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese die Zusammensetzung, die Form der Bildung, die Auflösung, den Vorsitz oder das Verfahren nicht im Einzelnen regeln. Die nicht dem Rat angehörenden Mitglieder solcher Ausschüsse haben Stimmrecht, soweit sich aus den besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
§ 54 Auflösung des Rates
(1) Ist mehr als die Hälfte der Sitze unbesetzt, so ist der Rat aufgelöst. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt die Auflösung fest.
(2) Die Landesregierung kann den Rat einer Gemeinde auflösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann.
(3) Die Wahlperiode der neu gewählten Ratsfrauen und Ratsherren beginnt mit dem Tage der Neuwahl und endet mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode (§ 33). Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
Zweiter Abschnitt
Stadtbezirke und Ortschaften
§ 55 Stadtbezirke
(1) In kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann der Rat für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Stadtbezirken beschließen.
(2) Der Rat beschließt über die Zahl der Stadtbezirke und ihre Abgrenzung.
(3) Die Aufhebung von Stadtbezirken oder die Änderung ihrer Grenzen ist nur zum Ende der Wahlperiode (§ 33 Abs. 2) zulässig.
§ 55a (aufgehoben)
§ 55b Stadtbezirksrat
(1) Für jeden Stadtbezirk ist ein Stadtbezirksrat zu bilden. Der Stadtbezirksrat hat halb so viele Mitglieder, wie eine Gemeinde mit der Einwohnerzahl des Stadtbezirkes Ratsfrauen oder Ratsherren hätte; ergibt sich dabei eine gerade Zahl von Mitgliedern des Stadtbezirksrates, so erhöht sich deren Zahl um eins. Die Mitglieder des Stadtbezirksrates werden von den Wahlberechtigten des Stadtbezirkes zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde nach den dafür maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes ( NKWG) gewählt; dabei entsprechen
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder in deren Wahlbereich der Stadtbezirk ganz oder teilweise liegt, dem Stadtbezirksrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Stadtbezirksrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitgliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Stadtbezirksrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neuwahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(4) Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister beruft den Stadtbezirksrat ein; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Im Übrigen gelten für das Verfahren des Stadtbezirksrates die Vorschriften über den Rat entsprechend; der Stadtbezirksrat kann in entsprechender Anwendung des § 43a in Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Einwohnerfragestunden und Anhörungen durchführen. Die Zusammenarbeit des Stadtbezirksrates mit dem Rat, dem Verwaltungsausschuss und den Ausschüssen des Rates regelt die vom Rat zu erlassende Geschäftsordnung. Der Stadtbezirksrat darf keine Ausschüsse bilden.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Stadtbezirksrat seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Stadtbezirksrates fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung des Stadtbezirksrates.
(6) Die Auflösung des Rates hat die Auflösung des Stadtbezirksrates zur Folge. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl des Rates für ungültig erklärt wird.
§ 55c Aufgaben des Stadtbezirksrates 05
(1) Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Stadtbezirksrat unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt in folgenden Angelegenheiten:
Durch die Hauptsatzung können dem Stadtbezirksrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Stadtbezirksrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Stadtbezirksräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die den Stadtbezirk berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auf Verlangen des Stadtbezirksrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für den Stadtbezirk eine Einwohnerversammlung durchzuführen.
(4) In der Bauleitplanung ist der Stadtbezirksrat spätestens nach Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), anzuhören. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die Entscheidung über Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf dem Stadtbezirksrat übertragen wird.
(5) Der Stadtbezirksrat kann in allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Bezirksbürgermeisterin, der Bezirksbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die der Stadtbezirksrat bei einer Anhörung nach den Absätzen 3 und 4 abgegeben hat.
§ 55d (aufgehoben)
§ 55e Ortschaften
(1) Ortschaften sind Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden.
(2) Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten.
(3) Die Änderung der Grenzen und die Aufhebung von Ortschaften sind nur zum Ende der Wahlperiode zulässig.
§ 55f Ortsrat
(1) Die Zahl der Mitglieder des Ortsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt; es sind jedoch mindestens fünf Ortsratsmitglieder zu wählen. § 55b Abs. 1 Sätze 3 bis.7 gilt entsprechend.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen oder in deren Wahlbereich die Ortschaft ganz oder teilweise liegt, dem Ortsrat mit beratender Stimme angehören. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung nur als Sitzungsgeld gezahlt werden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat, soweit sie oder er nach Satz 1 dem Ortsrat angehört, keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Der Ortsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Bezeichnung Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister; § 55b Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister erfüllt Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung; § 55h Abs. 1 Sätze 2, 3 und 7 gilt entsprechend. Die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister kann die Übernahme von Hilfsfunktionen ablehnen.
(4) Für das Verfahren des Ortsrates gilt § 55b Abs. 4 bis 6 entsprechend.
§ 55g Aufgaben des Ortsrates 05
(1) Der Ortsrat wahrt die Belange der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hin. Soweit nicht der Rat nach § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 62 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:
Durch die Hauptsatzung können dem Ortsrat weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. § 62 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.
(2) Dem Ortsrat sind die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Rates zum Erlass der Haushaltssatzung wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch insoweit bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig zu hören.
(3) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig zu hören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Auf Verlangen des Ortsrates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.
(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen, Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss hat die Ortsbürgermeisterin, der Ortsbürgermeister, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.
(5) Umfang und Inhalt der Entscheidungs- und Anhörungsrechte des Ortsrates können durch Beschluss des Rates, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, in der Hauptsatzung abweichend geregelt werden, soweit dies auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
§ 55h Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
(1) Der Rat bestimmt die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode auf Grund des Vorschlags der Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Sie oder er muss in der Ortschaft, für die sie oder er bestellt wird, wohnen. Sie oder er hat die Belange der Ortschaft gegenüber den Organen der Gemeinde zur Geltung zu bringen und im Interesse einer bürgernahen Verwaltung Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung zu erfüllen. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge machen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. Für das Anhörungsrecht der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers gilt § 55g Abs. 3 und 4 Satz 3 entsprechend. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ihre oder seine Tätigkeit bis zur Neubestellung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers fort.
(3) Vor Ablauf der Wahlperiode endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers mit der Aufhebung des Wohnsitzes in der Ortschaft. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher kann durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 55i Revisionsklausel
Regeln ein Gebietsänderungsvertrag oder die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde aus Anlass einer Gebietsänderung die Einführung von Ortschaften, so kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode zulässig.
Dritter Abschnitt
Verwaltungsausschuss
(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus
Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass auch andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme angehören. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
nicht mehr als | 12 Ratsmitglieder haben, | 2, |
14 bis 24 Ratsmitglieder haben, | 4, | |
26 bis 36 Ratsmitglieder haben, | 6, | |
38 bis 44 Ratsmitglieder haben, | 8, | |
mehr als | 44 Ratsmitglieder haben | 10 |
In Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 16 bis 44 Ratsmitglieder haben, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.
(3) In seiner ersten Sitzung bestimmt der Rat die Beigeordneten aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren; § 51 Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 und 9 ist anzuwenden. Für jede Ratsfrau und jeden Ratsherrn, die oder der dem Verwaltungsausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt werden. Die §§ 39a Satz 1 und 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Verwaltungsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Verwaltungsausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung des Rates.
§ 57 Zuständigkeit
(1) Der Verwaltungsausschuss bereitet die Beschlüsse des Rates vor. Eine vorherige Beratung der betreffenden Angelegenheiten im Rat wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Rates, des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Werksausschusses bedürfen und die nicht nach § 62 der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen. Er beschließt daneben über Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 Nr. 6, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Er kann auch über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten beschließen, wenn sie ihm von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Er kann ferner über Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, beschließen, wenn dieser sie ihm zur Beschlussfassung vorlegt.
(3) Der Verwaltungsausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, sofern nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte, oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen.
(5) Der Verwaltungsausschuss wirkt darauf hin, dass die Tätigkeit der Ausschüsse aufeinander abgestimmt wird.
§ 58 Sonstige Rechte
Unabhängig von der in den §§ 40, 57 und 62 geregelten Zuständigkeitsverteilung kann der Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskünfte in allen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde verlangen und zu allen Verwaltungsangelegenheiten Stellung nehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
§ 59 Sitzungen
(1) Der Verwaltungsausschuss ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nach Bedarf einzuberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn es ein Drittel der Beigeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass jede Ratsfrau und jeder Ratsherr berechtigt ist, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. Für Zuhörerinnen und Zuhörer gilt § 26 entsprechend.
(3) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Im übrigen gelten für das Verfahren des Verwaltungsausschusses die für das Verfahren des Rates geltenden Vorschriften sinngemäß. Soweit das Verfahren des Rates in der vom Rat erlassenen Geschäftsordnung geregelt ist, kann diese für das Verfahren des Verwaltungsausschusses Abweichendes bestimmen. Die Geschäftsordnung kann außerdem die Ladungsfrist abweichend von § 41 Abs. 1 regeln.
§ 60 Einspruchsrecht
Hält der Verwaltungsausschuss das Wohl der Gemeinde durch einen Beschluss des Rates, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf, nochmals zu beschließen.
Vierter Abschnitt
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 61 Wahl, Amtszeit und Vertretung 05 06a
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre
(2) Die Wahl findet innerhalb von sechs Monaten
statt. Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister aus einem anderen als den in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründen vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die neue Bürgermeisterin oder der neue Bürgermeister innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.
(3) Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wählbar und nicht nach § 35 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintritt.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers endet oder die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber infolge Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 18 Abs. 4 Satz 2 und § 20 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in kreisfreien und großen selbstständigen Städten die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird in der auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Sitzung des Rates durch eine ehrenamtliche Vertreterin oder einen ehrenamtlichen Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vereidigt. Ist eine ehrenamtliche Vertreterin oder ein ehrenamtlicher Vertreter noch nicht gewählt worden, so nimmt das älteste anwesende, hierzu bereite Ratsmitglied die Vereidigung vor.
(6) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll. Die Vertreterinnen und Vertreter führen in kreisfreien und großen selbstständigen Städten die Bezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister. Der Rat kann die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
(7) Für die in Absatz 6 Satz 1 nicht genannten Fälle der Vertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. In der Hauptsatzung kann die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden.
(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beamtin oder einen Beamten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung. In Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer damit beauftragt werden; das Gleiche gilt in größeren Gemeinden, solange eine geeignete Beamtin oder ein geeigneter Beamter nicht vorhanden ist.
§ 61a Abwahl
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrags. über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages stattfindet, namentlich abgestimmt; § 41 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über den Antrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. § 57 NBG findet keine Anwendung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes
Der Antrag ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde zu stellen. Über ihn darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang entschieden werden; die Entscheidung kann nicht zurückgenommen werden. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung; sie oder er regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirkes oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet sie oder er dem Rat alsbald. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichten die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zwecke Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes durchführen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
(4) Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 61 Abs. 6 zu unterrichten.
§ 63 Repräsentative Vertretung, Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 04a 06a
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde. Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Die Vertretung der Gemeinde in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen gilt nicht als Vertretung der Gemeinde nach außen im Sinne des Satzes 2.
(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
(3) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 Satz 1.
§ 64 Teilnahme an Sitzungen 06a
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen in der Sitzung Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 5 Abs. 3 Satz 1). Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt an ihre oder seine Stelle die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter, auch wenn sie oder er nicht Beamtin oder Beamter auf Zeit ist.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte teil; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Sie oder er kann sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beamtinnen, Beamte oder Angestellte vertreten lassen. Sie oder er kenn sich durch von ihr oder ihm bestimmte Beschäftigte der Gemeinde vertreten lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die anderen Beamtinnen und Beamten auf Zeit zur Teilnahme verpflichtet. Verwaltet die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister das Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors nebenamtlich, so kann ihre oder seine Teilnahme an Sitzungen der Ratsausschüsse von Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde nicht verlangt werden.
(3) Für die Teilnahme von Beschäftigten der Gemeinde an Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte gilt § 26 entsprechend.
(1) Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen Beschluss des Rates im eigenen Wirkungskreis oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu berichten und den Rat davon zu unterrichten. Gegen einen Beschluss des Rates kann sie oder er stattdessen Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, eines Stadtbezirksrates und eines Ortsrates. Der Rat ist bei seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Für Beschlüsse im übertragenen Wirkungskreis gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der Fachaufsichtsbehörde zu berichten ist und diese entscheidet, ob eine Weisung erteilt wird.
In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuss. Kann im Falle des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 61 Abs. 6 die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat den Rat und den Verwaltungsausschuss unverzüglich zu unterrichten. Eine Anhörung nach § 55c Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 55g Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 55h Abs. 1 Satz 6 kann vor Eilentscheidungen unterbleiben.
Fuenfter Abschnitt
Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
§ 67 Grundsatz
Für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 68 Bürgermeisterin oder Bürgermeister 06a
(1) Nach der Einberufung des Rates und der Verpflichtung der Ratsmitglieder durch die bisherige Bürgermeisterin oder den bisherigen Bürgermeister wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat.
(2) Hat der Rat beschlossen, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird (§ 69 Abs. 2), so ist Absatz 1 Satz 2 auf die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht anzuwenden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Tätigkeit fort bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters. Für die Entschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gilt § 39 Abs. 7 entsprechend.
(4) § 61b findet keine Anwendung.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann abberufen werden, wenn es der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn ein Antrag auf Abberufung auf der Tagesordnung gestanden hat, die den Ratsmitgliedern bei der Einberufung des Rates mitgeteilt worden ist. Der Rat wird in diesem Fall von der Vertreterin oder dem Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters einberufen.
(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 werden im Falle des Absatzes 2 aus der Mitte des Rates gewählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister außer in den Fällen des § 61 Abs. 6 auch beim Vorsitz im Rat.
(7) Der Rat beauftragt auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde oder mit deren oder dessen Zustimmung eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung.
§ 69 Verwaltungsausschuss
(1) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Bei der Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Wahlvorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.
(2) Der Rat kann in seiner ersten Sitzung beschließen, dass für die Dauer der Wahlperiode kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder. In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat über.
§ 70 Amt der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors 05
(1) Der Rat kann für die Dauer der Wahlperiode und bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor, die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung obliegen. In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist; anderenfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder mit dessen Zustimmung einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden. Die mit den Aufgaben nach Satz 2 betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor; die für sie auszustellende Urkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied. Mit der Aushändigung der Urkunde endet das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 3 Satz 1. Der Rat beschließt über die Vertretung der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors.
(2) Die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Sie oder er nimmt an den Sitzungen teil; im Übrigen gilt § 64 entsprechend.
(3) Verpflichtende Erklärungen kann die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister abgeben; § 63 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die für die Beamtinnen und Beamten auszustellenden Urkunden bedürfen der Unterzeichnung auch durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Eilentscheidungen sind im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu treffen.
Sechster Abschnitt
Samtgemeinden
(1) Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Neben Gemeinden können auch gemeindefreie Gebiete Samtgemeinden angehören; die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf gemeindefreie Gebiete und deren Rechtsträger entsprechend anzuwenden. Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über kreisangehörige Gemeinden gelten für Samtgemeinden sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(3) Samtgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung; sie sind Kommunalverbände und besitzen Dienstherrnfähigkeit. Die §§ 198 und 199 NBG sind auf Samtgemeinden nicht anzuwenden.
(4) Samtgemeinden unterliegen der Aufsicht wie kreisangehörige Gemeinden.
(1) Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:
Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung nur von einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.
(2) Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Gemeinden mit einer der Einwohnerzahl der Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl obliegen. Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.
(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.
(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; die Mitgliedsgemeinden bedienen sich in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.
(5) Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte; sie veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte. Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 120 Abs. 2).
(6) In der Hauptsatzung kann für gemeindefreie Gebiete eine von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelung getroffen werden. Die Regelung bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers des gemeindefreien Gebiets.
(7) Die Mitgliedsgemeinden haben ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vorzulegen. Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter; der Samtgemeindeausschuss kann dazu eine Stellungnahme abgeben. Die Mitgliedsgemeinde ist über die Stellungnahme zu unterrichten.
(8) Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde und der Samtgemeinde über eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 94 ) und über die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen bedürfen der Schriftform. Für die Geldanlage (§ 96 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Für jede Samtgemeinde ist eine Hauptsatzung zu erlassen.
(2) Zur Bildung einer Samtgemeinde ist die Hauptsatzung von den Mitgliedsgemeinden zu vereinbaren.
(3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.
(4) Die Hauptsatzung muss mindestens bestimmen:
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen.
§ 74 Bildung einer Samtgemeinde 05 06a
(1) Bei der Bildung einer Samtgemeinde wird die Hauptsatzung von der Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Samtgemeinde ist am ersten Tage des auf die Bekanntmachung nach Absatz 2 folgenden Monats gebildet, es sei denn, dass die Hauptsatzung dafür einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(1) Organe der Samtgemeinde sind der Samtgemeinderat, der Samtgemeindeausschuss und die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister.
(2) Der Samtgemeinderat wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden nach den Vorschriften über die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren gewählt. § 35a findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass auch Beschäftigte im Dienst einer Mitgliedsgemeinde mit Ausnahme der in § 35a Abs. 2 Satz 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht Ratsfrau oder Ratsherr im Samtgemeinderat sein dürfen.
(3) Die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedsgemeinden gewählt und ist hauptamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 61 bis 61b sind entsprechend anzuwenden. Besitzt die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister nicht die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, so muss dem Leitungspersonal der Samtgemeinde eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung hat.
(4) In Samtgemeinden, denen gemeindefreie Gebiete angehören, kann die Hauptsatzung Bestimmungen darüber treffen, bei welchen Entscheidungen der Organe der Samtgemeinde der Rechtsträger des gemeindefreien Gebiets mitwirkt.
§ 76 Einnahmen
(1) Die Samtgemeinden können Gebühren und Beiträge nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.
(2) Die Samtgemeinden können von den Mitgliedsgemeinden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage eine Umlage (Samtgemeindeumlage) erheben, soweit die sonstigen Einnahmen den Bedarf nicht decken. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Umlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.
§ 77 Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden 05
(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Mitgliedsgemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet, ist nur zulässig, wenn diese Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.
(3) Die Samtgemeinde und die ausscheidende Mitgliedsgemeinde haben die Rechtsfolgen, die sich aus der Veränderung ergeben, durch eine Vereinbarung zu regeln. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 78 (aufgehoben)
§ 79 Aufgabenübernahme nach Neubildung
Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tage des sechsten Monats nach In-Kraft-Treten der Hauptsatzung. Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen.
Siebenter Abschnitt 06a
Beschäftigte der Gemeinde
§ 80 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten 06a
(1) Die Gemeinden beschäftigen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Personal. Hat in kreisfreien und großen selbständigen Städten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt, so muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter angehören, die oder der diese Befähigung besitzt. In den übrigen Gemeinden gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der durch Prüfung erworbenen Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt die Befähigung mindestens für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes tritt.
(2) Soweit die Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.
(3) Die Gemeinden stellen einen Stellenplan auf. Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.
(4) Der Rat beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, ihre Versetzung in den Ruhestand und Entlassung; der Rat kenn diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übertragen. Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister über die Einstellung. Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeiternehmerinnen oder Arbeitnehmern der Bürgermeisterin oder dein Bürgermeister übertragen.
(5) Oberste Dienstbehörde, höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist der Rat. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft jedoch die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist oberste Dienstbehörde der Rat; höherer Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(6) In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. Der Rat kann die Gewährung von Beihilfen nach § 87c NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. Mit der Übertragung der versorgungsrechtlichen Befugnisse gehen auch die versorgungsrechtlichen Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 5 Satz 2 über. Der Rat kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.
§ 81 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, in Städten die Bezeichnung Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, im Übrigen in Städten die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeinderätin oder Gemeinderat. In Verbindung mit der Bezeichnung Stadträtin, Stadtrat, Gemeinderätin oder Gemeinderat kann ihr Fachgebiet gekennzeichnet sein; die oder der für das Finanzwesen zuständige Beamtin oder Beamte auf Zeit kann in Städten die Bezeichnung Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer, in Gemeinden die Bezeichnung Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer erhalten.
(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach den Absätzen 1 und 2 werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Rat für eine Amtszeit von acht Jahren nach § 48 Abs. 2 Satz 1 gewählt. § 194 Abs. 1 Satz 2 NBG findet keine Anwendung. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Schlägt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 4 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gewählten Mitglieder allein. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann zulassen, dass von der Ausschreibung auch in sonstigen Fällen abgesehen wird. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Ihre Verpflichtung nach den Vorschriften des Beamtenrechts, das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder gewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit durch einen vom Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss abberufen werden. § 61a gilt entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihre oder seine Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich 05b
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.
(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. Daneben sind die Liquidität der Gemeinde sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn ein voraussichtlicher Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung mit entsprechenden Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden kann oder nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können. Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 7 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 7 Satz 3 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist.
(6) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde erstellt die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle eine Stellungnahme zu dem Haushaltssicherungsbericht.
(7) Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.
(8) Die Gemeinde darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden das Vermögen übersteigen, so ist hierüber die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten
§ 83 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung 05b
(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(1) Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) In der Haushaltssatzung sind festzusetzen
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans (§ 86 Abs. 2 Satz 3), frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres rechtswirksam und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinden bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 86 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(2) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde bekannt zu machen, sofern nicht die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 87 Nachtragshaushaltssatzung 05b
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Nachtragshaushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinden haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
(3) Absatz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
§ 88 Vorläufige Haushaltsführung 05b
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht rechtswirksam (§ 84 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden
(2) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Gemeinden mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.
§ 89 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 05b
(1) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Im Übrigen gilt für die Zustimmung des Rates § 66 entsprechend. Die Unterrichtung des Rates und des Verwaltungsausschusses in Fällen von unerheblicher Bedeutung erfolgt spätestens mit der Vorlage des Jahreabschlusses.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(4) § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. Absatz 1 findet hierbei keine Anwendung.
§ 90 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung 05b
(1) Die Gemeinden haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr ist das Haushaltsjahr, das dem Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.
(2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist dem Rat mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
§ 91 Verpflichtungsermächtigungen 05b
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1).
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.
(5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über- und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 89 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Die Gemeinde hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.
(2) Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (§ 84 Abs. 3 Satz 1).
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.
(6) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(7) Die Gemeinden dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 93 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte 05b
(1) Die Gemeinden dürfen keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinden dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Gemeinden in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.
(4) Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die
bedürfen keiner Genehmigung. Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
(5) Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Gemeinden sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob
Die Gemeinden können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.
§ 94 Liquiditätskredite 05b 06a
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Gemeinden Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der neuen Haushaltssatzung (§ 84 Abs. 3 Satz 1). Satz 2 gilt auch für einen in der neuen noch nicht rechtswirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.
§ 95 Rücklagen, Rückstellungen 05b
(1) Die Gemeinde bildet
Weitere zweckgebundene Rücklagen sind zulässig.
(2) Die Gemeinde bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind.
§ 96 Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens, Wertansätze 05b
(1) Die Gemeinden sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
(4) Das Vermögen ist in der Bilanz getrennt nach dem immateriellen Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzvermögen und den liquiden Mitteln auszuweisen. Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen anzusetzen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstandes bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. Bei der Ausweisung von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgewiesen wird, werden in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert (Satz 3), Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. Abschreibungen für Vermögen, das nach Satz 4 mit dem Zeitwert als dem Anschaffungs- oder Herstellungswert nachgewiesen wird, sind auf der Basis des Zeitwerts vorzunehmen; gleichzeitig wird der nach Satz 4 passivierte Sonderposten ergebniswirksam aufgelöst und mit der Abschreibung verrechnet. Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.
§ 97 Veräußerung von Vermögen 05b
(1) Die Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wenn die Gemeinden
haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.
(1) Die Gemeinde richtet eine Gemeindekasse ein. Der Gemeindekasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Gemeinde (Kassengeschäfte).
(2) Die Gemeinde hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).
(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer
ist.
(4) Die in der Gemeindekasse Beschäftigten dürfen Kassenanordnungen nicht erteilen.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister überwacht die Gemeindekasse (Kassenaufsicht). Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Gemeindebediensteten übertragen, jedoch nicht Bediensteten, die in der Gemeindekasse beschäftigt sind.
§ 99 Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen 05b
Die Gemeinden können Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltspositionen und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in Trägerschaft der Gemeinde stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden; dazu bedarf es nicht ihres oder seines Einverständnisses; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen.
§ 100 Jahresrechnung, konsolidierter Gesamtabschluss 05b
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
(3) Dem Anhang sind beizufügen
(4) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
zusammenzufassen (Konsolidierung). Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen in den konsolidierten Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde nur von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Gemeinde erfolgen. Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Gemeinde sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode).
(6) Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus den konsolidierten Teilen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5. Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen anzufügen. Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 116a , wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt.
§ 101 Beschluss über den Jahresabschluss und den konsolidierten Gesamtabschluss, Entlastung 05b
(1) Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten und der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht dem Rat vor. Der Rat beschließt über die Abschlüsse und die Entlastung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Verweigert der Rat die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Zweiter Abschnitt
Sondervermögen und Treuhandvermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinden gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 82, 83, 88, 90 bis 94, 96 und 97 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden kann.
(1) Für rechtlich selbstständige Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinden nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten haben, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinden gesondert nachgewiesen werden.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 98 Abs. 5 und § 99 gelten entsprechend.
§ 105 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung 05b
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Gemeinde in Bezug auf Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
§ 106 Gemeindegliedervermögen
(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht den Gemeinden, sondern anderen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), bleiben die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten in Kraft.
(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld oder in Grundbesitz oder mit ihrem Einverständnis in anderer Weise zu gewähren.
(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Ist einer Gemeinde Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden. § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Unternehmen und Einrichtungen
§ 108 Wirtschaftliche Betätigung 05b
(1) Die Gemeinden dürfen sich zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen. Sie dürfen Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit
(2) Unternehmen der Gemeinden können geführt werden
(3) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere nicht
dienen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und der Straßenreinigung sowie Einrichtungen, die aufgrund gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwangs, gesetzlicher Überlassungspflichten oder gesetzlicher Andienungsrechte Abfälle entsorgen, als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden. Diese Einrichtungen können in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügt. Andere Einrichtungen nach Absatz 3 können als Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse daran besteht. Diese Einrichtungen dürfen in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran besteht und in einem Bericht zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses (§ 40 Abs. 1 Nr. 10) unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile dargelegt wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den zulässigen Organisationsformen des öffentlichen Rechts wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. In den Fällen der Sätze 2 und 4 ist § 109 entsprechend anzuwenden.
(5) Bankunternehmen dürfen die Gemeinden nicht errichten. Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften.
§ 109 Maßgaben für die Führung von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts 05b
(1) Die Gemeinden dürfen Unternehmen im Sinne von § 108 in einer Rechtsform des privaten Rechts nur führen oder sich daran beteiligen, wenn
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, sich an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder eine solche gründen will.
(3) Soweit bei Einrichtungen der Abfallentsorgung, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden, Gemeinden abfall- oder bodenschutzrechtlich verantwortliche Person für Altlasten sein können, haben diese sich vertraglich zur Übernahme dieser Verantwortung zu verpflichten; Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 gilt insoweit nicht.
§ 110 Selbständige Wirtschaftsführung von Einrichtungen 05b
(1) Einrichtungen nach § 108 Abs. 3 können abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 1 wirtschaftlich selbständig geführt werden, wenn dies wegen der Art und des Umfangs der Einrichtung erforderlich ist.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium hat durch Verordnung die selbständige Wirtschaftsführung zu regeln. Es kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Einrichtungen wirtschaftlich selbständig zu führen sind.
§ 111 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen 05b
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, werden vom Rat gewählt. Sie haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses gebunden. Der Auftrag an sie kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Sofern mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde zu benennen oder vorzuschlagen sind, muss die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dazu zählen, sofern sie oder er nicht zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist. Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kann an ihrer oder seiner Stelle eine andere Gemeindebedienstete oder ein anderer Gemeindebediensteter benannt oder vorgeschlagen werden. Nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine nach Satz 2 zur Vertretung der Gemeinde berechtigte Person durch andere Gemeindebedienstete vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor nach § 70 entsprechend.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ einer Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen der Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten nur mit Genehmigung des Rates zustimmen.
(6) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat die Gemeinde sie von der Schadenersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde regresspflichtig, wenn sie nach Weisung gehandelt haben.
(7) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Der Rat setzt für jede Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. Der Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen der Unternehmen und Einrichtungen sowie der kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten, wenn das Mitglied in diese Organe nur mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.
§ 112 Monopolmissbrauch
Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
(1) Die Gemeinde hat für ihre Eigenbetriebe Betriebssatzungen zu erlassen. Für die Haushaltswirtschaft der Eigenbetriebe gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen.
(2) Wirtschafts- und Kassenführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebs sind so einzurichten, dass sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.
(3) Für die Eigenbetriebe sind Werksausschüsse zu bilden.
(4) Der Rat kann durch die Betriebssatzung den Werksausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses das Gesetz verletzt, die Befugnisse des Ausschusses überschreitet oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat sie oder er eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses herbeizuführen.
(5) Die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs führt die Werksleitung.
§ 113a Errichtung von kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts 05b
(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Zulässig ist eine solche Umwandlung auch von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 1 und 2 oder nach § 108 Abs. 4 als Eigenbetrieb geführt werden können, und von Einrichtungen, die nach § 110 wirtschaftlich selbständig geführt werden oder geführt werden können. Die Umwandlung nach Satz 2 muss auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz erfolgen. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde über die Anteile verfügt, können in kommunale Anstalten umgewandelt werden. In eine Umwandlung nach Satz 4 können Unternehmen und Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einbezogen werden. Für die Umwandlungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.
(2) Auf kommunale Anstalten sind, soweit sich aus dieser Vorschrift oder den §§ 113b bis 113g nichts anderes ergibt, die Vorschriften des § 109 entsprechend anzuwenden.
(3) Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn der öffentliche Zweck der kommunalen Anstalt dies rechtfertigt. Auf eine Beteiligung nach Satz 1 sind die §§ 109 und 111 entsprechend anwendbar, § 111 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde die kommunale Anstalt, an die Stelle des Rates der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Verwaltungsausschusses und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Vorstand tritt.
§ 113b Unternehmenssatzung der kommunalen Anstalt
Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten.
§ 113c Aufgabenübergang auf die kommunale Anstalt 05b
(1) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der kommunalen Anstalt nach Maßgabe des § 8 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle nach Maßgabe der §§ 6 und 8 Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.
(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt zur Finanzierung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben durch die Unternehmenssatzung das Recht übertragen, von den Nutzern und den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.
§ 113d Unterstützung durch die Gemeinde
(1) Die Gemeinde unterstützt die kommunale Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der kommunalen Anstalt gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, der kommunalen Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) Die kommunale Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gemeinde haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
§ 113e Organe der kommunalen Anstalt 05b
(1) Organe der kommunalen Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Der Vorstand leitet die kommunale Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs sind im Jahresabschluss der kommunalen Anstalt offen zu legen.
(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nrn. 1 und 4 bedürfen der Zustimmung des Rates. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Rat den Mitgliedern des Verwaltungsrats in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Entscheidungen des Verwaltungsrats werden in ihrer Wirksamkeit nicht dadurch berührt, dass seine Mitglieder Weisungen nicht beachtet haben.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei der kommunalen Anstalt beschäftigten Person. Bedienstete der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind, können nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein.
(5) Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrats nicht übersteigen. Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Wahl und das Stimmrecht der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten nach Maßgabe des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung.
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Rat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen.
(7) Das vorsitzende Mitglied nach Absatz 6 Satz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Rat für fünf Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Unternehmenssatzung trifft Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats und die Amtsausübung bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
§ 113f Dienstherrnfähigkeit der kommunalen Anstalt
Die kommunale Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn ihr nach § 113c hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Wird sie aufgelöst, so hat die Gemeinde die Beamtinnen und Beamten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Wird das Vermögen der kommunalen Anstalt ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der kommunalen Anstalt Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 113g Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt 05b
(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, § 26, § 80, die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen, § 113 Abs. 1 Satz 2, § 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils und die nach § 142 Abs. 1 Nr. 12 zur Prüfung der Eigenbetriebe erlassenen Verordnungsregelungen entsprechend anzuwenden.
(2) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.
§ 114 Wirtschaftsgrundsätze
(1) Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinden abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. Die Gemeinde hat Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und die Unternehmen wirtschaftlich geführt werden; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken.
(2) Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen einschließlich der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals decken und die Zuführungen zum Eigenkapital (Rücklagen) ermöglichen, die zur Erhaltung des Vermögens des Unternehmens sowie zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung notwendig sind. Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Abschreibungen, die Steuern, die Konzessionsabgabe, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Schulden, die marktübliche Verzinsung der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sowie die angemessene Vergütung der Leistungen und Lieferungen von Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde für das Unternehmen.
§ 114a Beteiligungsmanagement 05b
Die Gemeinde hat ihre kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen oder Einrichtungen sowie Beteiligungen an ihnen im Sinne der von der Gemeinde zu erfüllenden öffentlichen Zwecke zu koordinieren und zu überwachen. Die Gemeinde ist berechtigt, sich jederzeit bei den jeweiligen kommunalen Anstalten, sonstigen Unternehmen, Einrichtungen und Gesellschaften zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 109 Abs. 2. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.
§ 115 Umwandlung und Veräußerung von Unternehmen und Einrichtungen
(1) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Eigengesellschaft, die Veräußerung eines Eigenbetriebs, einer Eigengesellschaft oder eines Teils der in Besitz der Gemeinde befindlichen Anteile an einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Beteiligung von Privatpersonen oder Privatgesellschaften an Eigengesellschaften, der Zusammenschluss von gemeindlichen Unternehmen und Einrichtungen mit privaten Unternehmen sowie andere Rechtsgeschäfte, durch die die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder mindert, sind nur zulässig, wenn die Maßnahme im wichtigen Interesse der Gemeinde liegt. Dasselbe gilt für den Abschluss eines Verpachtungs-, Betriebsführungs- oder Anlagenüberlassungsvertrages über einen Eigenbetrieb, eine Eigengesellschaft sowie über ein Unternehmen oder eine Einrichtung, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. § 109 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind. Dasselbe gilt für die Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde auf deren Kosten das Gutachten einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen einholen, wenn nur dies noch zur Ausräumung erheblicher Bedenken im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 führen kann.
§ 116 Anzeige und Genehmigung 05b
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern.
(2) Entscheidungen der Gemeinde über
(3) Für die Tätigkeit kommunaler Anstalten gelten Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 entsprechend.
Die Gemeinde hat einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und die Beteiligung daran sowie über ihre kommunalen Anstalten zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Wird der Beteiligungsbericht durch den konsolidierten Gesamtabschluss nach § 100 Abs. 6 Satz 4 ersetzt, so ist die Einsichtnahme nach Satz 3 auch hierfür sicherzustellen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Prüfungswesen
§ 117 Rechnungsprüfungsamt
In kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten und selbständigen Gemeinden muss ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.
§ 118 Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts 05b
(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist dem Rat unmittelbar unterstellt und nur diesem verantwortlich. Der Verwaltungsausschuss hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Rat beruft die Leiterin oder den Leiter und erforderlichenfalls die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Für die Berufung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts ist die Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich Die Abberufung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf nicht mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten und der Kassenleitung bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sein.
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten für den Datenschutz.
(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.
§ 119 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts 05b
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 4 ist auch bei Sondervermögen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden.
(3) Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(4) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.
(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 117), prüft dieses den Jahresabschluss mit allen Unterlagen dahin,
Das Rechnungsprüfungsamt kann sich im Rahmen seiner Aufgaben bei einer kommunalen Anstalt der Gemeinde unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einsehen. Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtmäßigen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 119 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.
(4) Der um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage im Rat (§ 101 Abs. 1 Satz 2) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die Belange des Datenschutzes zu beachten. Bekanntmachung und Auslegung können mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 2 verbunden werden. Die Gemeinde gibt Ausfertigungen des öffentlich ausgelegten und um die Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ergänzten Schlussberichts gegen Kostenerstattung ab.
§ 121 Überörtliche Prüfung 04b
Die Gemeinden und kommunalen Anstalten unterliegen der überörtlichen Prüfung nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes.
§ 122 Zentrale Prüfungseinrichtungen 04b
Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen.
§ 123 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben 04b
Die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebes obliegt dem für die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere Dritte beauftragen oder zulassen, dass die Beauftragung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Eigenbetrieb.
§ 124 Prüfung des Jahresabschlusses bei privatrechtlichen Unternehmen 04b
(1) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbstständigen, privatrechtlichen Unternehmen in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so hat sie dafür zu sorgen, dass in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben vorgeschrieben und ein zuständiges Rechnungsprüfungsamt bestimmt wird. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluss auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu prüfen ist. In diesen Fällen hat die Gemeinde eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu wählen und die Rechte nach § 53 HGrG auszuüben. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übersenden.
(2) Bei einer Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.
(3) Ist eine Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem rechtlich selbstständigen, privatrechtlichen Unternehmen nicht in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt das nur, wenn die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteil an einem anderen Unternehmen wiederum den vierten Teil aller Anteile übersteigt.
§ 126 - unbesetzt -
Siebenter Teil
Durchführung der Aufsicht
§ 127 Aufgaben der Aufsicht
(1) Die Aufsicht schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellt sicher, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.
(2) Soweit die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen gebunden sind, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür geltenden Gesetzen.
§ 128 Kommunalaufsichtsbehörden 04
(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an seine Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; diese entscheidet auch darüber, ob die Voraussetzung für ihre Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Fachaufsicht
wahrgenommen. Soweit die Landkreise die Aufgaben der Fachaufsicht gegenüber den selbständigen Gemeinden wahrnehmen, erstreckt sich diese auch auf die Erfüllung der nach § 12 Abs. 1 Satz 3 übertragenen Aufgaben. Die Kommunalaufsichtsbehörden unterstützen die Fachaufsichtsbehörden.
§ 129 Unterrichtung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden unterrichten. Sie kann durch Beauftragte an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse des Rates sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann in Ausübung der Fachaufsicht Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Geschäftsprüfungen durchführen.
§ 130 Beanstandung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Gemeinde sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Enthalten Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Teilen Rechtsverletzungen in ihren nicht genehmigungspflichtigen Teilen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wirkung der Beanstandung auf die betroffenen nicht genehmigungspflichtigen Teile beschränken.
§ 131 Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Kommt eine Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 132 Bestellung von Beauftragten 04
Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Gemeinde nicht gewährleistet ist und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 131 nicht ausreichen, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde oder eines Gemeindeorgans auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Gemeinde.
(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags bei der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde entschieden ist und die Gemeinde einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat; der Gemeinde ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen. Satz 2 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen.
(2) Absatz 1 gilt für die Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, entsprechend.
(3) Das Innenministerium kann durch Verordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.
(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 92 Abs. 7 und des § 112 verstoßen, sind nichtig.
§ 134 (aufgehoben)
§ 135 (aufgehoben)
§ 136 Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. Die Vorschrift des § 131 bleibt unberührt.
(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 137 Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Als Einwohnerzahl der Gemeinde gilt das von der Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreiben für den Stichtag des Vorjahres ermittelte Ergebnis. Stichtag ist der 30. Juni, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung.
(2) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die die Landesstatistikbehörde auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) oder deren Fortschreibung für einen mindestens zwölf Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegenden Stichtag ermittelt hat. Hat nach dem Stichtag eine Gebietsänderung stattgefunden, so gilt das Gemeindegebiet am Wahltag als Gemeindegebiet am Stichtag.
(3) Für die Bestimmung der Zahl der Ratsfrauen oder Ratsherren nach § 32 werden die nach den Absätzen 1 und 2 maßgebende Einwohnerzahl sowie die für die Bestimmung der Bedarfsansätze und die Aufteilung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich nach Absatz 1 maßgebende Einwohnerzahl erhöht um drei Personen für jede von nichtkaserniertem Personal der Stationierungsstreitkräfte und dessen Angehörigen am 30. Juni des vergangenen Jahres belegte und der Landesstatistikbehörde gemeldete Wohnung, soweit das Personal von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt wird.
§ 139 (aufgehoben)
§ 140 (aufgehoben)
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 142 Ausführung des Gesetzes 05b 06a
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Inneres zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung.
(Stand: 28.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion