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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des
niedersächsischen Disziplinarrechts
Vom 13. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 20.10.2005 S. 296)
Artikel 1
Niedersächsischen Disziplinargesetz
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 werden die Worte "Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt" durch die Worte "Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden" ersetzt.
2. § 35 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen. | "3. disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis." |
3. § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder | "1. wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder". |
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2 wird
Wird ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf entlassen, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, so kann die Entlassung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
gestrichen.
b) Es wird der neue Absatz 4 eingefügt:
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
d) Im neuen Absatz 6 Halbsatz 2 werden die Worte "des Absatzes 3 und" durch die Worte "der Absätze 3 und 4 sowie" ersetzt.
5. Es wird der § 41a eingefügt
6. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 werden jeweils nach den Worten "eingeleitet worden" das Komma und die Worte "um ihn aus dem Dienst zu entfernen" gestrichen.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen einer Handlung entlassen wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. | "(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens entlassen wird." |
7. § 54 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 54 Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen öder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (2) Für einzelne Beamtengruppen können die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gesetzlich anders bestimmt werden. (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. |
(Stand: 16.06.2018)
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