Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der überörtlichen Kommunalprüfung

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 43 vom 28.12.2004 S. 634)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung
NKPG - Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz

§ 1 Kommunalprüfungsanstalt

Es wird eine Kommunalprüfungsanstalt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.

Die Kommunalprüfungsanstalt regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung.

Die Kommunalprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.

§ 2 Prüfungsaufgaben, Beratungsaufgaben

Der Kommunalprüfungsanstalt obliegt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die überörtliche Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen. Zu prüfende Einrichtungen sind die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten und Zweckverbände. Zu prüfende Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die kommunalen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit der Kommunalprüfungsanstalt im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Recht zur überörtlichen Prüfung eingeräumt worden ist; § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Die überörtliche Prüfung hat festzustellen, ob das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der zu prüfenden Einrichtungen rechtmäßig und wirtschaftlich geführt wird und das Kassenwesen zuverlässig eingerichtet ist. Die Kommunalprüfungsanstalt soll die Haushaltswirtschaft der zu prüfenden Einrichtungen durch Prüfung und Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise fördern, insbesondere Verbesserungsvorschläge unterbreiten und Vergleichsmöglichkeiten nutzen.

Unabhängig von einer überörtlichen Prüfung kann die Kommunalprüfungsanstalt die zu prüfenden Einrichtungen auf deren Antrag in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation beraten.

Die Kommunalprüfungsanstalt ist fachlich unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann die Kommunalprüfungsanstalt in Einzelfällen mit der Durchführung von überörtlichen Prüfungen beauftragen. § 3 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung; abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 ist der Prüfungsbericht anstelle der Kommunalaufsichtsbehörde der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu übersenden.

§ 3 Prüfungsverfahren

(1) Die Kommunalprüfungsanstalt bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung. Sie soll die Prüfung mehrerer zu prüfender Einrichtungen zusammenfassen und so ausrichten, dass die Ergebnisse vergleichbar sind. Dabei soll die Prüfung auf Schwerpunkte beschränkt werden.

Die zu prüfende Einrichtung hat die Kommunalprüfungsanstalt bei der Prüfung zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Kommunalprüfungsanstalt der Hilfe Dritter bedienen.

Lässt die zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge, die der Prüfung durch die Kommunalprüfungsanstalt unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Kommunalprüfungsanstalt bei diesen Erhebungen durchführen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Prüfungsergebnis

Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem Art und Umfang der Prüfungshandlungen und das Prüfungsergebnis ersichtlich sein sollen. Der Bericht soll Empfehlungen zur Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben, soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten. Für Ergebnisse von nicht wesentlicher Bedeutung sind mündliche Hinweise ausreichend.

Der Prüfungsbericht ist der geprüften Einrichtung und der Kommunalaufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Wunsch zu erläutern. Bei kommunalen Körperschaften ist der wesentliche Inhalt des Prüfungsberichts dem Rat, dem Samtgemeinderat oder dem Kreistag, bei kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren. Der Prüfungsbericht ist nach seiner Bekanntgabe nach Satz 2 an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen.

Die geprüfte Einrichtung hat zu dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der Kommunalprüfungsanstalt und der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf einzugehen, ob und wie den Prüfungsergebnissen Rechnung getragen wird.

§ 5 Organe

Die Organe der Kommunalprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder nur Personen bestimmen. die ihren Organen angehören. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten von der Kommunalprüfungsanstalt keine Vergütung.

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