Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung
des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Vom 18. Mai 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 24.05.2006 S. 203)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 202), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministeriums" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.
3. § 5a Abs. 3 Setz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beamtinnen oder Angestellte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig. Der Verwaltungsausschuss kann eine ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bestellen. | Betreffen die in § 80 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich der Rat zuständig." |
4. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Worte "vom Innenministerium" durch die Worte "von dem für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
7. In § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
8. In § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
9. Am Ende des § 19 Abs. 1 Satz 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:
" § 18 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
10. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird des Wort "Frauenbeauftragten" durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.
11. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer ausschließlich einen Haushalt führt und keinen Verdienstausfall geltend macht, hat Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe des durchschnittlich gezahlten Ersatzes des Verdienstausfalls. | "War einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führt und keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen kann, hat Anspruch auf Zahlung eines vom Rat durch Satzung festzusetzenden angemessenen Pauschalstundensatzes, wenn im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann." |
b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Dabei kann die Höhe des Pauschalstundensatzes insbesondere nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die dem zu führenden Haushalt angehören.
Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 2 entsprechend."
12. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "beamteten" gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden die Worte "Beamtinnen und Beamte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 findet auf hauptberufliche Angestellte entsprechende Anwendung. | "(2) Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 findet auf hauptberufliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten." |
c) In Absatz 3 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnisses" ersetzt.
13. In § 37 Abs. 1 Nr. 8 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.
14. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Sätze 6 bis 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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