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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. November 2005
(GVBl. Nr. 24 vom 22.11.2005 S. 342)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), wird wie folgt geändert:

1. § 9

§ 9 Rechtsschutz

Verwaltungsakte der Gemeinde, die der Anfechtung unterliegen, sollen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

wird gestrichen.

2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

alt neu
8. den Erlass der Haushaltssatzung, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,

9. die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Beteiligung an Gesellschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder nach kaufmännischen Grundsätzen,

 "8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,

9. den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,

10. die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts,".

b) Nach Nummer 10 wird die die Nummer 10a eingefügt.

c) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
13.die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte, sofern nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung vorliegen,  "13. Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 Satz 2),".

d) Nach Nummer 13 wird die die Nummer 13a eingefügt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte ihrer Mitgliedsgemeinden;  "Die Samtgemeinden bestimmen den Rechnungsstil der Haushaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden und führen deren Kassengeschäfte;".

b) Es werden die die Absätze 7 und 8 angefügt.

4. § 82 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

 " § 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.

(4) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. Daneben sind die Liquidität der Gemeinde sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.

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