Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht

Fassung vom 23. März 1982
(GVBl. 1982 S. 53; 02.09.1996 S. 224; 06.06.2001 S. 125, 270; 06.07.2006 S. 404; 11.07.2007 S. 236 07: 09.10.2012 S. 440 12; 14.10.2014 S. 446 14; 03.06.2015 S. 105 15; 05.10.2017 S. 319 17; 03.11.2020 S. 559 20; 11.07.2023 S. 245 23)
Gl.-Nr.: 1104-1



Übergangsregelung

I. Teil
Verfassung und Zuständigkeit

1. Abschnitt
Verfassung

§ 1

(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr.

§ 2 14 23

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, im öffentlichen Leben erfahren sein und die Wählbarkeit zur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg besitzen.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident und drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I Seite 714), zuletzt geändert am 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2278, 2292), in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.

§ 3 20

(1) Die in Artikel 65 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg genannten Personen und Verwaltungsangehörige sind nicht wählbar. Verwaltungsangehörige sind auch die Mitglieder der Bezirksversammlungen und der Regionalausschüsse einschließlich ihrer Ausschüsse.

(2) Als Verwaltungsangehörige gelten nicht Professorinnen und Professoren, die an einer Hamburger Hochschule lehren, sowie Ruhestandsbeamtinnen und -beamte und entpflichtete Professorinnen und Professoren.

§ 4

(1) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts ohne Aussprache in geheimer Wahl. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl statt.

(2) Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, zur Wahl vor.

§ 5 14

Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichts ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter (vertretendes Mitglied) zu wählen. Die für die Mitglieder des Verfassungsgerichts geltenden Vorschriften sind auf die vertretenden Mitglieder entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwendung der für das andere Amt geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt.

§ 6

1Die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts leisten vor Antritt ihres Amtes vor der Bürgerschaft den folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich als gerechte Richterin alle Zeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung und die Gesetze getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde."

Richter leisten den Eid mit der Formulierung "gerechter Richter".

(2) Der Eid kann mit religiöser Beteuerungsformel geleistet werden.

§ 8 14

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts scheiden aus dem Verfassungsgericht aus, wenn sie ihre Wählbarkeit nach den §§ 2 und 3 verlieren.

(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken.

§ 9

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Die Entlassung hat die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts alsbald auszusprechen. Die Entlassung der Präsidentin bzw. des Präsidenten spricht die Vertreterin bzw. der Vertreter aus.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, dass ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Behinderung zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit dauernd unfähig sind. Die Entlassung oder die Entbindung vom Amte spricht das Verfassungsgericht auf Antrag von Senat oder Bürgerschaft durch Beschluss aus; der Senat unterrichtet die Bürgerschaft von der Antragstellung. § 8 Absatz 2 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.

(3) Nach Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Verfassungsgericht das Mitglied vorläufig des Amtes entheben. Die vorläufige Enthebung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.

§ 10 14

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