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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes

Vom 11. Juli 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 27.07.2007 S. 236)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 7), wird wie folgt geändert:

1 In § 3 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "verheiratet oder" durch die Textstelle "verheiratet sind, mit ihm eine Lebenspartnerschaft führen oder mit ihm" ersetzt.

2 In § 9 Absatz 6 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

3 In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird hinter Nummer 1 folgende Nummer 1 a. eingefügt:

"1 a. die gemeinschaftlichen Kinder von Lebenspartnern,".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

5 In § 22 Absatz 6 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

In § 61 Absatz 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), wird hinter der Textstelle "Ehegatten," die Textstelle "Lebenspartnern," eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1 In § 33 Satz 1 wird hinter dem Wort "Ehegatten" die Textstelle " , Lebenspartner" eingefügt.

2 § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen, "1. die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seinen Lebenspartner, vor oder während der Lebenspartnerschaft, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine, des Ehegatten oder des Lebenspartners voll- oder halbbürtige Geschwister oder an den Ehegatten oder den Lebenspartner einer dieser Personen,"

.b) In der Nummer 3 werden hinter dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes

§ 9 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(3) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann."

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624), wird wie folgt geändert:

1 In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird hinter der Textstelle "Ehegatten," die Textstelle "Lebenspartner," eingefügt.

2 § 85 wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren."

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes

Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) wird wie folgt geändert:

1 In § 47

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