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Regelwerk

HmbDG - Hamburgisches Disziplinargesetz
- Hamburg -

Vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69; 11.07.2007 S. 236 07; 15.12.2009 S. 405 09; 26.01.2010 S. 23 10; 04.12.2012 S. 510 12; 17.02.2014 S. 56 14;08.07.2014 S. 299 14a; 20.12.2017 S. 570 16)
Gl.-Nr.: 2034-4


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 09 10

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische Beamtengesetz ( HmbBG) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18, § 77 Absatz 5 oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter.

(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur, sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich 09

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung),
  2. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen
    1. eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder
    2. einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG).

(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.

(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert am 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3340), in der jeweils geltenden Fassung oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen 14

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis (§ 4),
  2. Geldbuße (§ 5),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
  4. Zurückstufung (§ 7) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1) und
  2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).

(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.

(4) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Beamt StG sowie § 31 Absätze 3 und 5 HmbBG bleiben unberührt. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion gilt § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Nummer 3 HmbBG.

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