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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung und Stärkung einer dem Allgemeinwohl, der Bürgernähe und Transparenz verpflichteten Verwaltung
- Hamburg -

Vom 3. November 2020
(HmbGVBl. Nr. 59 vom 06.11.2020 S. 559)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Artikel 1
Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 379), erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 56

Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.

"Artikel 56

Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und den Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr vorhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht gesetzlich bestimmte Informationen, soweit dem nicht öffentliche Interessen, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden

Die §§ 7, 9 bis 15 sowie § 16 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung

§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft, je eines den Deputationen der für Stadtentwicklung zuständigen Behörde, der für Finanzen zuständigen Behörde und der für Wirtschaft zuständigen Behörde angehören. "(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft angehören."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe

In § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), wird das Komma am Ende von Buchstabe b durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Jagdgesetzes

In § 28 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird das Wort "Deputierten" ersetzt durch die Wörter "von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern".

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg

In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird die Textstelle "einer Deputation," gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes

§ 79 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), wird gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes

§ 11 Absatz 2 Satz 4 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 61),

Vorschläge und Anregungen des Landes-Seniorenbeirats sind auf dessen Verlangen der Deputation der jeweils betroffenen Behörde vorzulegen.

wird gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -

Das Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380,384), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 33 Landesjugendhilfeausschuss " § 33 Inkrafttreten".

1.2 Der Eintrag zu § 34

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