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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

HmbSenMitwG - Hamburgisches Seniorenmitwirkungsgesetz
-Hamburg-

Vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. Nr.5 vom 09.11.2012 S.136; 12.03.2018 S. 61 18; 03.11.2020 S. 559 20)


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes 18

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Seniorinnen und Senioren am sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern, die Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren in Hamburg zu stärken, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einzubeziehen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung zu unterstützen, älteren Menschen jeder geschlechtlichen Identität und jeder sexuellen Orientierung gleiche Teilhabe und Anerkennung zukommen zu lassen und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dieses Ziel ist durch alle Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg unter aktiver Eigenbeteiligung der Hamburger Seniorinnen und Senioren zu fördern.

§ 2 Seniorinnen und Senioren

Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet und ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

§ 3 Seniorenvertretungen

(1) Seniorenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind Seniorendelegiertenversammlungen und Bezirks-Seniorenbeiräte in den Bezirken sowie der Landes-Seniorenbeirat auf der Ebene der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die Bezirks-Seniorenbeiräte und der Landes-Seniorenbeirat sollen in ihrer Zusammensetzung die unterschiedlichen Lebenslagen von Seniorinnen und Senioren widerspiegeln. Frauen und Männer müssen in jedem Seniorenbeirat mit jeweils mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein. Jedem Seniorenbeirat müssen mindestens zwei Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund angehören, davon je eine Frau und ein Mann. Die Zusammensetzung soll hinsichtlich der Erfahrungen, Interessen und Kenntnisse der Mitglieder möglichst eine wirkungsvolle Vertretung der Belange der Seniorinnen und Senioren gewährleisten. Dazu gehört es auch, die Interessen der älteren Menschen mit Behinderung widerzuspiegeln, um den besonderen Lebenslagen dieser Menschen gerecht zu werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretungen beträgt vier Jahre und beginnt am 1. April eines Jahres. Sie führen nach dem Ende ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Konstituierung der jeweiligen neuen Seniorenvertretungen weiter.

Abschnitt 2
Seniorendelegiertenversammlung, Bezirks-Seniorenbeirat

§ 4 Seniorendelegiertenversammlung 18

(1) In jedem Bezirk wird eine Seniorendelegiertenversammlung gebildet.

(2) Jede Gruppe oder Organisation, in der sich Seniorinnen und Senioren engagieren und die sich mit einem regelmäßigen Angebot an Seniorinnen und Senioren in einem Bezirk wendet, hat das Recht, eine Delegierte oder einen Delegierten für die dortige Seniorendelegiertenversammlung zu benennen. Delegierte sind daneben Seniorinnen und Senioren, die von mindestens 20 weiteren Seniorinnen bzw. Senioren mit Hauptwohnung in diesem Bezirk unter Angabe des Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift schriftlich unterstützt werden (Unterstützerlisten). Jede Seniorin und jeder Senior darf nur auf einer Unterstützerliste unterschreiben. Unterschriften einer Person auf mehreren Unterstützerlisten führen zur Ungültigkeit der Unterschrift dieser Person auf allen von ihr unterzeichneten Unterstützerlisten. Delegierte müssen Seniorinnen und Senioren sein und ihren Wohnsitz im jeweiligen Bezirk haben. Von dieser Regelung kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Seniorin oder ein Senior von einer Gruppe oder Organisation im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 1 auf Grund ihres oder seines Engagements im Bezirk vorgeschlagen wird.

(3) Rechtzeitig vor dem Beginn einer neuen Amtszeit der Mitglieder der Seniorendelegiertenversammlungen hat das örtlich zuständige Bezirksamt die ihm bekannten Gruppen und Organisationen nach Absatz 2 Satz 1 anzuschreiben und sie über das Recht zur Benennung einer oder eines Delegierten zu informieren. Gleichzeitig hat das Bezirksamt auf geeignete Weise die Öffentlichkeit über die Rechte nach Absatz 2 zu informieren. Die Frist zur Benennung von Delegierten beim Bezirksamt und zur Einreichung von Unterstützerlisten endet sechs Wochen vor Ende der Amtszeit. Das Bezirksamt prüft, ob die Benennungen und die Unterstützerlisten die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen und lädt die Seniorendelegierten zur konstituierenden Sitzung der Seniorendelegiertenversammlung ein. Die konstituierende Sitzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Amtszeit gemäß § 3 Absatz 3 durchzuführen.

(4) Jede Delegierte oder jeder Delegierte kann ihr bzw. sein Amt jederzeit niederlegen. In diesem Fall oder bei sonstigem Ausscheiden einer oder eines Delegierten ist die benennende

Gruppe oder Organisation nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.

(5) Die Seniorendelegiertenversammlung wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (Vorstand). Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Seniorendelegiertenversammlung gegenüber dem jeweiligen Bezirksamt.

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