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HmbJagdG -Hamburgisches Jagdgesetz
- Hamburg -
Vom 22. Mai 1978
(HmbGVBl. S. 162; 02.07.1981 S. 167; 12.03.1984 S. 61; 11.07.1989 S. 132; 17.01.1994 S. 14; 27.08.1997 S. 439, 515; 18.07.2001 S. 251, 257; 03.11.2020 S. 559 20)
Gl.-Nr.: 792-1
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.
§ 1a Abrundung der Jagdbezirke
(1) Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen Behörde abgerundet werden (§ 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29. September 1976 - Bundesgesetzblatt I Seite 2849).
(2) Der Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den Eigentümern, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den Jagdgenossenschaften abzuschließen. Ist die Ausübung der Jagd für den Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes einem anderen an Stelle des Eigentümers zu, so ist die schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem Vertrag erforderlich. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat ihn binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt sind; § 12 Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Durch Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung der Jagd verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung vom Ende der Pachtzeit abgetrennt werden.
(4) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Jagdausübungsrechts im Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig.
§ 2 Befriedete Bezirke
(1) Befriedete Bezirke (§ 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz) sind:
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.
§ 3 Eigenjagdbezirke
(1) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen. Die Wiederaufnahme der Jagd ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze angrenzenden anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.
§ 4 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1) Gemeinde im Sinne des § 8 des Bundesjagdgesetzes ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
(Stand: 17.11.2020)
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