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Regelwerk, Bau und Planung

Gesetz über die Kommission für Bodenordnung
- Hamburg -

Vom 29. April 1997
(HmbGVBl. 1997 S. 131; ...; 19.04.2011 S. 123; 13.02.2015 S. 39; 03.11.2020 S. 559 20; 18.12.2020 S. 703 20 i.K.; 16.04.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 2130-2



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung 20

(1) Die Kommission für Bodenordnung besteht aus

  1. der oder dem Vorsitzenden,
  2. acht von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern,
  3. je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und
  4. zwei vom Senat aus Angehörigen der Verwaltung bestellten Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Senats von der Bürgerschaft gewählt. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft angehören.

(4) Die von Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft, die von den Bezirksversammlungen zu wählenden ehrenamtlichen Mitglieder für die Amtsdauer der Bezirksversammlungen gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort. Die oder der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Mitglieder können vom Senat mit Zustimmung der Bürgerschaft aus ihrem Amt abberufen werden.

(5) Die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder mit Ausnahme der oder des hauptamtlichen Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.

(6) Für die Mitglieder der Kommission werden Vertreterinnen und Vertreter berufen. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß.

(7) Die Kommission untersteht der Dienstaufsicht des Senats.

§ 2 Tätigkeit der Kommission

(1) Die Mitglieder der Kommission sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Kommission entscheidet nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(2) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung als festgestellt, solange sie nicht in Frage gestellt wird; in diesem Falle hat die oder der Vorsitzende sie erneut festzustellen.

(3) Die von den Bezirksversammlungen gewählten ehrenamtlichen Mitglieder nehmen nur an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten aus ihren Bezirken teil. Über Grundstücke außerhalb der Landesgrenzen entscheidet die Kommission daher in der Besetzung mit nur elf Mitgliedern.

(4) Ein Mitglied der Kommission darf an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn es an der zu treffenden Entscheidung wirtschaftlich interessiert ist. Das Gleiche gilt, wenn das wirtschaftliche Interesse in einer Person begründet ist, mit der das Mitglied der Kommission verwandt oder verschwägert ist oder das sie kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch ihre Mitwirkung bekannt geworden sind.

(6) Bei der Veräußerung von Grundvermögen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern über den Senat eine Entscheidung der Bürgerschaft einzuholen, wenn nach Auffassung dieser Mitglieder die Veräußerung nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört. Der Antrag ist vor Beschlussfassung der Kommission zu stellen.

(7) Im Übrigen regelt die Kommission ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung des Senats. Durch die Geschäftsordnung kann die oder der Vorsitzende ermächtigt werden, über Fälle des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 von geringer Bedeutung allein zu entscheiden.

(8) Die Kommission hat über ihre Tätigkeit jährlich über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu erstatten.

§ 3 Aufgaben der Kommission 24

(1) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidung der Kommission herbeizuführen über

  1. die Veräußerung von Grundvermögen - auch durch Bestellung von Erbbaurechten - gegen Entgelt, soweit sie zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört und kein Beschluss der Bürgerschaft im Sinne des Artikels 72 Absatz 6 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich ist, sowie über die Gewährung von Entschädigungen und Kredithilfen bei der Bereitstellung von Grundstücken;
  2. den Erwerb von Grundvermögen gegen Entgelt;
  3. Anträge der Freien und Hansestadt Hamburg zur Einleitung von Enteignungsverfahren bei der Inanspruchnahme von Grundstücken;
  4. die im Umlegungsverfahren festzusetzenden Geldleistungen nach §§ 68 und 76 Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), in der jeweils geltenden Fassung und Entschädigungen nach § 77 Baugesetzbuch;

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(Stand: 29.04.2024)

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