Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 9. Oktober 2012
(HmbGVBl Nr. 41 vom 09.10.2012 S. 440)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 439), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:
" § 4 Unterstützung der Volksinitiative".
1.2 Im Zweiten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 5
der Eintrag " § 5a Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative" eingefügt.
1.3 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:
" § 10 Eintragungslisten".
1.4 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:
" § 15 Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten".
1.5 Der Eintrag zu § 17 erhält folgende Fassung:
" § 17 Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens".
1.6 Hinter dem Eintrag zu § 23 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 23a Ausfertigung und Verkündung".
1.7 Der Eintrag zu § 24 erhält folgende Fassung:
" § 24 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts".
1.8 Hinter dem Eintrag zu § 24 werden folgende Einträge
eingefügt:
"Fuenfter Abschnitt
Volksentscheide über Änderungsgesetze
und -beschlüsse
§ 25 Änderungsgesetz und Referendumsbegehren
§ 25a Anzeige
§ 25b Unterstützung des Referendumsbegehrens
§ 25c Zustandekommen des Referendumsbegehrens § 25d Durchführung des Referendums
§ 25e Aufhebung des Änderungsgesetzes
§ 25f Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts
§ 25g Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren".
1.9 Im bisherigen Eintrag zum Fuenften Abschnitt wird das Wort "Fuenfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.
1.10 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:
" § 28 Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum".
1.11 Im bisherigen Eintrag zum Sechsten Abschnitt wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.
1.12 Hinter dem Eintrag zu § 31 werden die Einträge
" § 31a Fristberechnung
§ 31b Abstimmungsleitung" eingefügt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Anwendungsbereich
Das Volk nimmt auf Gebieten, die der Zuständigkeit der Bürgerschaft unterliegen, durch Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid an der Gesetzgebung und an der politischen Willensbildung teil. Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand von Volksinitiative und Volksbegehren sein. |
" § 1 Anwendungsbereich
Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein." |
3. § 1a Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
.Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich durch den Senat beraten lassen. | "Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder in einer anderen Vorlage die Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung durch das Volk eingeleitet werden. | "Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden." |
4.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "muss" durch die Wörter "oder eine andere Vorlage müssen" ersetzt.
5. § 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Anzeige muss enthalten
|
"(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten |
(Stand: 26.04.2021)
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