Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VAbstG - Volksabstimmungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

- Hamburg -

Vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl S. 136; ...; 04.05.2005 S. 195; 17.05.2006 S. 256 06; 12.06.2007 S. 174 07; 16.12.2008 S. 439; 09.10.2012 S. 440 12; 03.06.2015 S. 105 15; 08.10.2015 S. 282 15a; 12.05.2020 S. 255 20; 25.05.2021 S. 347 21)
Gl.-Nr.: 100-2



Übergangsregelung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 12

Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.

§ 1a Beratung 07 12

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Zweiter Abschnitt
Volksinitiative

§ 2 Gegenstände einer Volksinitiative 12

(1) Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.

(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage müssen eine Begründung enthalten. Einem Gesetzentwurf oder einer anderen Vorlage, der oder die im Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht, neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlag beigefügt werden.

§ 3 Anzeige 07 12

(1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (§ 4 Absatz 1) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen

(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten

  1. einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,
  2. ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und
  3. die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.

(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.

§ 4 Unterstützung der Volksinitiative 07 12

(1) Die Unterstützung der Volksinitiative gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten. Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage zu geben. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Vor- und Familiennamen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.

(2) Unterzeichnen darf, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(3) Die Eintragung in der Unterschriftsliste muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der unterstützungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.

§ 5 Zustandekommen der Volksinitiative 07 12

(1) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftslisten fest, ob die Volksinitiative von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt worden und damit zu Stande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln daran, ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50

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