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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie
- Hamburg -
Vom 25. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 25.05.2021 S. 347)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
§ 31c des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255), erhält folgende Fassung:
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§ 31c Ausnahmevorschrift
(1) Wird nach dem Beginn der Anzeige nach § 3 Absatz 1 für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht. (2) Die Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 2 oder eines außerhalb eines Wahltags durchzuführenden Volksentscheids nach § 18 Absatz 2 ruht während des Zeitraums, in dem für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich verboten ist. (3) Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft für die Dauer eines für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg angeordneten grundsätzlichen Verbotes von Veranstaltungen und Versammlungen nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatorinnen und Initiatoren beschließt. Der Vorschlag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Absatz 3 ist auf die in § 18 Absatz 1 Satz 1 genannte Frist entsprechend anzuwenden. |
" § 31c Ausnahmevorschrift
(1) Ist das Sammeln von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Volksbegehren oder die Meinungsbildung zu einer Volksabstimmung aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann die Bürgerschaft über die Hemmung der Fristen nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 18 Absatz 1 Satz 2 einen Beschluss fassen. (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 ist der Tag des Beginns der Hemmung zu bestimmen. Über den Tag des Endes ist ein gesonderter Beschluss zu fassen. Die Hemmung der Frist nach § 5 Absatz 1 endet spätestens nach sechs Monaten, auch wenn kein Beschluss nach Satz 2 gefasst wird. (3) Ein Beschluss der Bürgerschaft nach Absatz 1 und Absatz 2 ist den Initiatoren der betroffenen Volksabstimmungsverfahren durch den Senat mitzuteilen." |
Artikel 2
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 32 Absatz 3 Satz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283), erhält folgende Fassung:
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Wird nach Eingang der Anzeige eines Bürgerbegehrens für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ein grundsätzliches Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen wirksam, läuft die in Satz 1 genannte Frist ab dem 30. Tag bis zum Ablauf des Verbotes, höchstens jedoch für sechs Monate, nicht. | "Ist das Sammeln von Unterschriften zur Unterstützung für ein Bürgerbegehren aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und länger als 30 Tage erschwert, kann die Bezirksaufsichtsbehörde auf Antrag der Initiative Beginn und Ende der Hemmung der Frist nach Satz 1 für den Zeitraum der Erschwernis, längstens jedoch für insgesamt sechs Monate, anordnen." |
Artikel 3
Änderung des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes
§ 11a des Bezirksabstimmungsdurchführungsgesetzes vom 27. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 28), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255), erhält folgende Fassung:
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" § 11a Ausnahmevorschrift
Ist das Sammeln von Unterschriften aufgrund einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt erheblich und nicht nur kurzfristig erschwert, kann die Bezirksaufsichtsbehörde auf Antrag der Initiative Beginn und Ende der Hemmung der Frist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 für den Zeitraum der Erschwernis, längstens jedoch für insgesamt sechs Monate, anordnen." |
Artikel 4
Schlussbestimmung
Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der direkten Demokratie vom 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255)
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
wird aufgehoben.
ID: 211070
ENDE |
(Stand: 27.05.2021)
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