Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht

Vom 14. Oktober 2014
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 21.10.2014 S. 446)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Einziger Paragraph

Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440, 447), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor."

2. In § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Amtszeiten in dem einen Amt werden bei der Anwendung der für das andere Amt geltenden Vorschriften nicht berücksichtigt."

3. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied nicht mitwirkt. "(2) Das Verfassungsgericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss fest, an dem das betroffene Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken."

4. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. "(3) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts und die sie vertretenden Mitglieder verhindert, bei der Verhandlung und Entscheidung einer Sache mitzuwirken, ist das Verfassungsgericht beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder vertretende Mitglieder anwesend sind."

5. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es kann sich im Einvernehmen mit dessen Präsidentin oder Präsidenten der Geschäftsstelle und der Geschäftseinrichtungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts bedienen."

6. § 13 wird wie folgt geändert:

6.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.

6.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wer für das Verfassungsgericht eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung, deren Höhe sich für Mitglieder des Verfassungsgerichts nach den für die Mitglieder der Bürgerschaft und im Übrigen nach den für hamburgische Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften bestimmt."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichts anwesend sein.

wird aufgehoben.

7.2 Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.

7.3 Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Verfassungsgerichts" durch die Wörter "bei der Beratung Anwesenden" ersetzt.

8. § 24 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungsgericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. "Über die Ablehnung entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, an dem das abgelehnte Mitglied und das dieses vertretende Mitglied nicht mitwirken."

9. § 30 wird wie folgt geändert:

9.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Verfassungsgericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt, die die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichts bestimmt. Sie sollen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend."

9.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Das Verfassungsgericht kann in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grunde dringend geboten ist. "Das Verfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist."

10.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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