Regelwerk, Allgemeines- UVP, Immissionsschutz

HmbUVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
- Hamburg -

Vom 10. Dezember 1996
(GVBl. Nr. 49 vom 16.12.1996 S. 310; 17.12.2002 S. 347; 22.12.2006 S. 638 06; 03.04.2007 S. 119 07; 11.05.2010 S. 350 10; 02.12.2013 S. 484 13; 21.02.2018 S. 53 18)
Gl.-Nr.: 2129-20


§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben 18

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 9 Absätze 1 bis 3 und 5 UVPG finden keine Anwendung. § 73 UVPG gilt entsprechend; § 74 Absätze 1 und 2 UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von § 27 Satz 1 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften. Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

(4) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.

§ 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen 18

(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.

(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden.

(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.

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Liste "UVP-pflichtige Vorhaben  Anlage 1

Legende:

X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
a = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1. Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers):  
1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die  
1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A
1.1.2

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