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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften

Vom 3. April 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 24.04.2007 S. 119, ber. S. 354)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

Das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:

"Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".

1.2 Der Eintrag zu § 2 erhält folgende Fassung:

"Begriffsbestimmungen".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 2 werden die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift gestrichen.

1.4 Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:

"Biotopverbund".

1.5 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:

"Allgemeine Pflichten".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 4 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 4 a Vorrang des Vertragsnaturschutzes".

1.7 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:

"Landwirtschaftliche Bodennutzung".

1.8 Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:

"Umweltbildung".

1.9 Hinter dem Eintrag zu § 6 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung".

1.10 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:

"Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung".

1.11 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:

"Aufstellung des Landschaftsprogramms".

1.12 Hinter dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 9 a Maßnahmenbevorratung".

1.13 Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:

"Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz".

1.14 Hinter dem Eintrag zu § 26 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 26 a Ansiedeln von Pflanzen und Tieren in der freien Natur".

1.15 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:

"Besonders geschützte Biotope".

1.16 Der Eintrag zu § 29 erhält folgende Fassung:

"Schutz von Gewässern und Uferzonen".

1.17 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:

"Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken".

1.18 Die Abschnittsübersicht zum Achten Abschnitt erhält folgende Fassung:

"Mitwirkung und Betreuung durch Vereine und Kammern, Naturschutzrat".

1.19 Hinter dem Eintrag zu § 40 a wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 40 b Mitwirkung von Kammern".

1.20 Der Eintrag zu § 41 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

1.21 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die in § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2995) genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes werden wie folgt ergänzt:

  1. Die Natur- und Kulturlandschaften der Freien und Hansestadt Hamburg sollen in ihrer Vielgestaltigkeit erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend entwickelt werden. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.
  2. Im besiedelten Bereich sind Grün- und Erholungsanlagen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklung im erforderlichen Umfang und in der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu erhalten und zu entwickeln; ihre Funktion als Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen und für den Biotopverbund ist in angemessener Weise durch naturnahe Entwicklung zu sichern und zu fördern.
  3. Die Bebauung soll auf Natur und Landschaft Rücksicht nehmen. Die stadtklimatischen Bedingungen sollen besonders berücksichtigt werden. Trassen für Verkehrswege und Versorgungsleitungen sind landschaftsgerecht und gebündelt zu führen. Zerschneidungen der Landschaftsräume und Landschaftsbestandteile sollen vermieden werden.
  4. Die Lebensstätten und Lebensbedingungen wild lebender Tiere und Pflanzen sind zu erhalten oder nach Möglichkeit wiederherzustellen oder neu zu schaffen; auf die kohärente ökologische Vernetzung der Lebensstätten ist hinzuwirken.
  5. Natürliche oder naturnahe Gewässer einschließlich der Uferzonen sollen als bedeutsame Bestandteile des Naturhaushalts erhalten oder wiederhergestellt werden; auch im besiedelten Bereich soll der oberflächennahe Bodenwasserhaushalt erhalten und entwickelt werden.
  6. Der Boden soll als nachhaltig funktionsfähiger Bestandteil des Naturhaushalts erhalten werden; die Versiegelung soll auf das unvermeidliche, Maß begrenzt werden. Überbaute oder versiegelte Flächen, die so auf Dauer nicht mehr benötigt werden, sollen renaturiert oder der natürlichen Entwicklung überlassen werden.
  7. Wirtschaftliche oder ökologische Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tiere sollen nach Möglichkeit durch erprobte und unbedenkliche ökologische Maßnahmen verhindert werden.
  8. Das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern.
 " § 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

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