Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung weiterer Vorschriften
Vom 3. April 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 24.04.2007 S. 119, ber. S. 354)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
Das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:
"Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".
1.2 Der Eintrag zu § 2 erhält folgende Fassung:
"Begriffsbestimmungen".
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 2 werden die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift gestrichen.
1.4 Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:
"Biotopverbund".
1.5 Der Eintrag zu § 4 erhält folgende Fassung:
"Allgemeine Pflichten".
1.6 Hinter dem Eintrag zu § 4 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 4 a Vorrang des Vertragsnaturschutzes".
1.7 Der Eintrag zu § 5 erhält folgende Fassung:
"Landwirtschaftliche Bodennutzung".
1.8 Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:
"Umweltbildung".
1.9 Hinter dem Eintrag zu § 6 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
"Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung".
1.10 Der Eintrag zu § 7 erhält folgende Fassung:
"Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung".
1.11 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:
"Aufstellung des Landschaftsprogramms".
1.12 Hinter dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 9 a Maßnahmenbevorratung".
1.13 Der Eintrag zu § 25 erhält folgende Fassung:
"Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz".
1.14 Hinter dem Eintrag zu § 26 wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 26 a Ansiedeln von Pflanzen und Tieren in der freien Natur".
1.15 Der Eintrag zu § 28 erhält folgende Fassung:
"Besonders geschützte Biotope".
1.16 Der Eintrag zu § 29 erhält folgende Fassung:
"Schutz von Gewässern und Uferzonen".
1.17 Der Eintrag zu § 33 erhält folgende Fassung:
"Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken".
1.18 Die Abschnittsübersicht zum Achten Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Mitwirkung und Betreuung durch Vereine und Kammern, Naturschutzrat".
1.19 Hinter dem Eintrag zu § 40 a wird folgender Eintrag eingefügt:
" § 40 b Mitwirkung von Kammern".
1.20 Der Eintrag zu § 41 erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
1.21 Der Eintrag zu § 43 erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die in § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2995) genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes werden wie folgt ergänzt:
|
" § 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion