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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften im Umweltbereich
- Hamburg -

Vom 21. Februar 2018
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 09.03.2018 S. 53)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Seveso-III-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 3b Absatz 3 und § 3e" durch die Textstelle " § 9 Absätze 1 bis 3 und 5" ersetzt.

1.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

" § 73 UVPG gilt entsprechend; § 74 Absätze 1 und 2 UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend."

1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Die Bezeichnung " § 9 Absatz 2" wird durch die Bezeichnung " § 27 Satz 1" ersetzt.

1.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung auszulegen."

1.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG erfolgt die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt. "(4) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Textstelle " § 14b" durch die Textstelle " § 35" ersetzt.

2.2 Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend."

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift werden die Wörter "des Einzelfalls" gestrichen.

3.2 Nummern 1 bis 1.5 werden durch folgende Nummern 1 bis 1.7 ersetzt:

alt neu
1. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

"1. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,

1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absätze 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung,

1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:

1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien,

1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf Grund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung,

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