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Regelwerk, EU-Gefahrenabwehr, Bund

ÖffbetVO - Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2017 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben

- Hamburg -

Vom 13. Juni 2017
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 30.06.2017 S. 157; 18.05.2021 S. 345 21)



Auf Grund von § 81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient dem Zweck, der betroffenen Öffentlichkeit bei Projekten im Sinne des § 59 Absatz 4 Satz 1 HBauO frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen, wenn die Standortwahl für das jeweilige Projekt das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann (Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates - ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

§ 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. "Richtlinie" die Richtlinie 2012/18/EU,
  2. "Schwerer Unfall" ein Ereignis - zum Beispiel eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind (Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie),
  3. "Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen (Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie),
  4. "Betroffene Öffentlichkeit" die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Vereinigungen, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse (Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie),
  5. "Zulassungsentscheidung" die Entscheidung nach den §§ 61 bis 64 HBauO, die rechtsverbindlich die Zulässigkeit von Vorhaben feststellt oder einzelne auf sie bezogene Rechtsfragen klärt,
  6. "Zulassungsverfahren" das zur Zulassungsentscheidung führende Verwaltungsverfahren,
  7. "Zulassungsbehörde" die Behörde, die Zulassungsentscheidungen trifft,
  8. "Projekt" ein Vorhaben, für das eine Zulassungsentscheidung zu treffen ist.

§ 3 Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit 21

(1) Im Zulassungsverfahren erhält die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit, ihren Standpunkt zu Projekten darzulegen, die sich auf neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben beziehen, wenn im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) Die Zulassungsbehörde legt unverzüglich nach deren vollständigem Eingang die zur Beurteilung eines Projekts nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. Ausgenommen von der Pflicht zur Auslegung sind Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es der betroffenen Öffentlichkeit auch insoweit möglich ist, ihren Standpunkt nach Absatz 1 darzulegen. Die Zulassungsbehörde macht die Auslegung mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn, jedoch nicht vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung umfasst insbesondere folgende Informationen:

  1. den Gegenstand des Projekts,
  2. gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Informationspflicht gegenüber den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie ist,
  3. die Zulassungsbehörde, bei der der Antrag sowie die Unterlagen nach Satz 1 ausgelegt werden, wann, wo und in welcher Weise die Einsicht erfolgen kann und innerhalb welcher Frist Stellungnahmen und Fragen übermittelt werden können,
  4. die Art möglicher Zulassungsentscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
  5. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

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