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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III
- Hamburg -

Vom 18. Mai 2021
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 25.05.2021 S. 345)



Auf Grund von § 81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III

§ 3 Absatz 2 der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden hinter dem Wort "legt" die Wörter "unverzüglich nach deren vollständigem Eingang" eingefügt.

2. In Satz 4 wird hinter dem Wort "Beginn" die Textstelle ", jedoch nicht vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt," eingefügt.

3. Satz 5 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 2 werden die Wörter "von Beratungen zwischen" durch die Wörter "einer Informationspflicht gegenüber" ersetzt.

3.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Zulassungsbehörde, bei der für ein Projekt relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen, "3. die Zulassungsbehörde, bei der der Antrag sowie die Unterlagen nach Satz 1 ausgelegt werden, wann, wo und in welcher Weise die Einsicht erfolgen kann und innerhalb welcher Frist Stellungnahmen und Fragen übermittelt werden können,"

3.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die das Projekt betreffenden Informationen zugänglich sind. "5. gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit."

§ 2
Umsetzung Europäischer Richtlinien

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

ID: 211071

ENDE

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(Stand: 26.05.2021)

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