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Regelwerk, EU 2001, Allgemeines Bund

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
- Plan-UP-Richtlinie -

(ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 21. März 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 des Vertrags trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips unter anderem zur Verwirklichung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung der Gemeinschaftspolitiken und - maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

(2) Im Fuenften umweltpolitischen Aktionsprogramm ("Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung") 5, das durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Rates 6 über die Überprüfung des Programms ergänzt wurde, wird bekräftigt, wie wichtig eine Bewertung möglicher Auswirkungen von Plänen und Programmen auf die Umwelt ist.

(3) Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt verlangt von den Vertragsparteien, soweit möglich und sofern angebracht die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in einschlägige sektorale oder sektorübergreifende Pläne und Programme einzubeziehen.

(4) Die Umweltprüfung ist ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in den Mitgliedstaaten haben können. Denn sie gewährleistet, dass derartige Auswirkungen aus der Durchführung von Plänen und Programmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme berücksichtigt werden.

(5) Die Festlegung von Verfahren für die Umweltprüfung auf der Ebene von Plänen und Programmen sollte den Unternehmen zugute kommen, da damit ein konsistenterer Handlungsrahmen durch Einbeziehung der relevanten Umweltinformationen bei der Entscheidungsfindung geboten wird. Die Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Faktoren bei der Entscheidungsfindung sollte zu nachhaltigeren und wirksameren Lösungen beitragen.

(6) Die in den Mitgliedstaaten angewandten Systeme zur Umweltprüfung sollten eine Reihe gemeinsamer Verfahrensanforderungen enthalten, die erforderlich sind, um zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen.

(7) In dem Übereinkommen der UN- Wirtschaftskommission für Europa über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991, das sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für andere Staaten gilt, werden die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgefordert, dessen Grundsätze auch auf Pläne und Programme anzuwenden. Bei dem zweiten Treffen der Vertragsparteien in Sofia am 26. und 27. Februar 2001 wurde beschlossen, ein rechtlich bindendes Protokoll über die strategische Umweltprüfung auszuarbeiten, das die bestehenden Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzen würde und das bei einem außerordentlichen Treffen der Vertragsparteien anlässlich der fünften Ministerkonferenz "Umwelt für Europa", die für Mai 2003 in Kiew (Ukraine) geplant ist, nach Möglichkeit verabschiedet werden soll. Die in der Gemeinschaft angewandten Systeme zur Umweltprüfung von Plänen und Programmen sollten gewährleisten, dass ausreichende grenzübergreifende Konsultationen stattfinden, wenn die Durchführung eines in einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben wird. Die Informationen über Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in anderen Staaten haben, sollten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit innerhalb eines angemessenen Rechtsrahmens zwischen den Mitgliedstaaten und diesen anderen Staaten übermittelt werden.

(8) Aus diesem Grund sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig, um einen Mindestrahmen für die Umweltprüfung festzulegen, mit dem die allgemeinen Grundsätze für das System der Umweltprüfung vorgegeben werden und die Einzelheiten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen.

(9) Diese Richtlinie betrifft den Verfahrensaspekt, und ihre Anforderungen sollten entweder in die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Verfahren oder aber in eigens für diese Zwecke geschaffene Verfahren einbezogen werden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten, falls angebracht, die Tatsache berücksichtigen, dass die Prüfungen bei Plänen und Programmen, die Teil eines hierarchisch aufgebauten Gesamtgefüges sind, auf verschiedenen Ebenen durchgeführt werden.

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