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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Strategische Umweltprüfung
bei Plänen und Programmen in Hamburg

Vom 22. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 53 vom 29.12.2006 S. 638)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), wird wie folgt geändert:

1. Der Einzige Paragraph wird § 1 und wie folgt geändert:

1.1 Hinter der Paragraphenbezeichnung wird folgende Überschrift eingefügt: "Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben".

1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Auf die Vorhaben, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, finden die Vorschriften des Teils 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von § 3b Absatz 3 und § 3e entsprechende Anwendung.  "(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 3 b Absatz 3 und § 3 e UVPG finden keine Anwendung."

1.3 In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 9 Absatz 1 Satz 2" durch die Bezeichnung " § 9 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

2. Es wird folgender § 2 angefügt:

" § 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 14 b Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.

(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 14 b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden."

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

3.1 In der Überschrift werden die Wörter "im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung" angefügt.

3.2 Nummer 2.3.8 erhält folgende Fassung:

alt neu
2.3.8 Wasserschutzgebiete im Sinne von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 34 HWaG festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 52 HWaG, "2.3.8 Wasserschutzgebiete im Sinne von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 34 HWaG festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 52 HWaG,".

4. Es wird folgende Anlage 3 angefügt:

"Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

Nummer Art des Plans oder des Programms
1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 b Absatz 1 Nummer 1 UVPG

Abwasserbeseitigungsplan nach § 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung

2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 b Absatz 1 Nummer 2 UVPG

Forstlicher Rahmenplan nach § 2 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung".

Artikel 2
Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes

In § 6 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 301), wird die Textstelle "Im Hafennutzungsgebiet werden durch Hafenplanungsverordnung folgende Nutzungszonen ausgewiesen:" durch die Textstelle "Der

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