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HmbIFG - Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
-Hamburg-
Vom 17. Februar 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 27.02.2009 S. 29; 19.04.2011 S. 123; 19.06.2012 S. 271 aufgehoben zum 19.09.2012)
Gl.-Nr. 2010-2
ersetzt durch: HmbTG - Hamburgisches Transparenzgesetz
Archiv: HmblFG2006
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den in § 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie ihre Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, auch, soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen.
(2) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
§ 4 Informationsfreiheit
Jede natürliche Person und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei den in § 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen.
§ 5 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben grundsätzlich nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.
(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 und 19 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.
(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.
§ 6 Antragstellung
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden; eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.
(2) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die angerufene auskunftspflichtige Stelle sie oder ihn zu beraten.
(3) Der Antrag soll bei der auskunftspflichtigen Stelle gestellt werden, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Ist die angerufene Stelle nicht die auskunftspflichtige Stelle, so hat die angerufene Stelle die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.
(4) Im Fall des § 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz besteht der Anspruch gegenüber derjenigen Behörde, die sich einer natürlichen Person oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Im Falle der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber dem Beliehenen.
§ 7 Bescheidung des Antrages
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrags bei der Stelle zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person.
(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich zu informieren. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.
(5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 8 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange
§ 9 Schutz des Entscheidungsbildungsprozesses
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll bis zur ersten Sachentscheidung abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Auskünfte, Ergebnisse von Beweiserhebungen), die lediglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Grundlagen der zu treffenden Entscheidung bilden beziehungsweise noch einer Bewertung bedürfen, ohne ihrerseits Entscheidungsvorschläge zu enthalten.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs und alsbald vernichtet werden sollen, weil sie nicht erforderlich und geeignet sind, die getroffene Entscheidung sowie den maßgeblichen Entscheidungsprozess einschließlich der beteiligten Stellen nachvollziehbar und überprüfbar zu dokumentieren.
(4) Geheim zu halten sind Protokolle von Beratungen, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, einschließlich der sich im Besitz dieses Gremiums befindlichen Beratungsunterlagen, sowie Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. November 1982 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.
(5) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann abgelehnt werden, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigt.
(6) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen.
§ 10 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.
(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Schutz personenbezogener Daten
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 12 Einwilligung der Betroffenen
In den Fällen der §§ 10 und 11 ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die Betroffene oder den Betroffenen um Einwilligung in die Freigabe der begehrten Informationen.
§ 13 Beschränkter Informationszugang
Soweit und solange Informationen auf Grund der §§ 8 bis 11 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen begehrten Informationen. Soweit und solange eine Abtrennung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.
§ 14 Trennungsprinzip
Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 8 bis 11 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.
§ 15 Anrufung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. Diese oder dieser überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes bei den Stellen im Sinne des § 3.
(2) Berufung und Rechtsstellung der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach §§ 21 und 22 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Beauftragte oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere
Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Senat im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich oder von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.
(4) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen des Informationsfreiheitsrechts. Sie oder er berät den Senat und die sonstigen in § 3 Absatz 1 genannten Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Auf Ersuchen der Bürgerschaft, des Eingabenausschusses der Bürgerschaft oder des Senats soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgängen nachgehen, die ihren beziehungsweise seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Auf Anforderung der Bürgerschaft, des Senats oder eines Viertels der Mitglieder der Bürgerschaft hat die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Außerdem legt sie oder er mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Sie oder er kann sich jederzeit an die Bürgerschaft wenden. Schriftliche Äußerungen gegenüber der Bürgerschaft sind gleichzeitig dem Senat vorzulegen.
(5) Stellt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei nach § 3 informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie oder er diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen des Informationsfreiheitsrechts beanstandet sie oder er dies
Sie oder er soll zuvor die betroffene Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern und die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beanstandung unterrichten. Mit der Feststellung und der Beanstandung soll die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Informationszugangs verbinden.
(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, richtet die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine weitere Beanstandung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 1 an den Senat, in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 2 an die zuständige Aufsichtsbehörde.
(7) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.
§ 16 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
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(Stand: 04.09.2023)
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