Regelwerk, Allgemeines,. Individualrecht

HmbIFG - Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz

Vom 11. April 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 21.04.2006 S. 167; 17.02.2009 S. 29aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlichen organisierten Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.

(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

  1. gegenüber der Bürgerschaft, dem Rechnungshof, der oder dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, den Bezirksversammlungen sowie den Organen der Rechtspflege,
  2. für Vorgänge der Innenrevisionen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen einschließlich ihrer Berichte,
  3. für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres erlangt wurden,
  4. soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
  5. für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes findet Anwendung.

§ 2 In-Kraft-Treten

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