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HmbIFG - Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz
Vom 11. April 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 21.04.2006 S. 167; 17.02.2009 S. 29aufgehoben)
§ 1 Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes
(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlichen organisierten Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.
(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht
§ 2 In-Kraft-Treten
(Stand: 22.06.2022)
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