Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

Gesetz über den Hessischen Rundfunk
- Hessen -

Vom 2. Oktober 1948
(GVBl. S. 123; 12.05.1970 S. 341; 06.03.1980 S. 93; 12.12.1988 S. 406; 13.12.1991 S. 367; 30.11.1993 S. 519; 18.05.1998 S. 191; 22.12.2000 S. 566, 575; 03.12.2003 S. 306; 05.06.2007 S. 294 07; 24.06.2010 S. 182 10; 13.10.2016 S. 178 16 ; 21.11.2022 S. 606 22)
Gl.-Nr.: 73-2


(als Bundesrecht aufgehoben durch Gesetz vom 23.11.2007 S. 2614)

I. Rechtsform

§ 1 Rechtsform 10 16

(1) Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a.M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Die Anstalt kann Zweigstellen errichten. Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hessischen Rundfunks ist unzulässig.

II. Auftrag 10

§ 2 10 16 22

(1) Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der Hessische Rundfunk hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:

  1. Der Hessische Rundfunk veranstaltet folgende Hörfunkprogramme:
    1. Der Hessische Rundfunk verbreitet sechs Hörfunkprogramme in terrestrischer Übertragungstechnik. Er kann diese Programme über unterschiedliche Übertragungswege verbreiten; § 27 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607) findet Anwendung. Der Hessische Rundfunk kann Hörfunkprogramme für das jeweilige Versorgungsgebiet auch mit anderen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstalten; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Er kann terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Medienstaatsvertrages austauschen, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.
    2. Der Hessische Rundfunk ist berechtigt, ein zusätzliches digitales terrestrisches Hörfunkprogramm zu verbreiten. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
    3. Nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens ist der Hessische Rundfunk berechtigt, auch ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme anzubieten.
  2. Der Hessische Rundfunk beteiligt sich an dem gemeinsam von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verbreiteten Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)" sowie an weiteren Fernsehprogrammen, die die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalten. Er veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm sowie Teleme - dien nach Maßgabe des § 30 des Medienstaatsvertrages.
  3. Der Auftrag des Hessischen Rundfunks zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst auch die Veranstaltung von Radio- und Fernsehtext. Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach Satz 1 nicht statt. Der Hessische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote.

§ 3 Grundsätze für die Darbietung 10 16 22

Die folgenden Grundsätze sind für die Darbietungen verbindlich:

  1. Der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit. Er wird in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und ist von jeder Beeinflussung freizuhalten.
  2. Die Darbietungen sollen Nachrichten und Kommentare, Unterhaltung, Bildung und Belehrung, Gottesdienst und Erbauung vermitteln und dem Frieden, der Freiheit und der Völkerverständigung dienen.
  3. Die Darbietungen dürfen nicht gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen oder das sittliche und religiöse Gefühl verletzen. Sendungen, die Vorurteile oder Herabsetzungen wegen der Nationalität, Rasse, Farbe, Religion oder Weltanschauung eines einzelnen oder einer Gruppe enthalten, sind nicht gestattet.
  4. Die Berichterstattung muß wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten und Stellungnahmen dazu sind deutlich von einander zu trennen. Zweifel an der Richtigkeit sind auszudrücken. Kommentare zu den Nachrichten müssen unter Nennung des Namens des dafür verantwortlichen Verfassers als solche gekennzeichnet werden.
  5. Die Landesregierung hat das Recht, Gesetze, Verordnungen und andere wichtige Mitteilungen durch den Rundfunk bekanntzugeben. Hierfür ist ihr angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

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