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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 21.10.2016 S. 178)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "über die betriebliche Ordnung" eingefügt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a Satz 2 wird die Angabe "geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009 (Gesetz vom 4. März 2010 [GVBl. I S. 54])" durch "zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 94)" ersetzt.

bb) Buchst. c Satz 2

Am 7. Juli 2010 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.

wird aufgehoben.

b) Nr. 2 Satz 3

Am 7. Ju li 2010 bestehende Telemedienangebote sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.

wird aufgehoben.

3. § 3 Nr. 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. I S. 838), ist sinngemäß anzuwenden. " § 9 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), ist sinngemäß anzuwenden."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Organisation

Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant.
" § 4

(1) Die Organe des Hessischen Rundfunks sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant.

Der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat können Ausschüsse bilden.

(2) Die Organisationsstrukturen des Hessischen Rundfunks und die Zusammensetzung seiner Organe und Ausschüsse sind in geeigneter Weise im Internetauftritt des Hessischen Rundfunks zu veröffentlichen.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat ist auf drei Amtszeiten, im Verwaltungsrat auf zwei Amtszeiten und in beiden Organen zusammen auf insgesamt drei Amtszeiten begrenzt. Die am 22. Oktober 2016 laufenden Amtszeiten des Rundfunkrats und der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten als erste Amtszeit im Sinne des Satzes 2.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision).

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem Hessischen Rundfunk für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für gemeinnützige Unternehmen.

(6) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563), auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die oder den nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter der Landesregierung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 gewählten Landtagsabgeordneten und die nach § 11 Abs. 2 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören:

  1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Hessischen Rundfunks,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 [BGBl. I S. 1089], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016 [BGBl. I S. 1142],) stehen,
  3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,

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