Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes und des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Vom 5. Juni 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 12.06.2007 S. 294)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl.I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2005 (GVBl. 1 S. 118), wird wie folgt geändert:

1.Die Übersicht wird. wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 43 wird Folgendes eingefügt:

" § 43a Überprüfungsklausel".

b) Die Überschrift des Achten Abschnitts erhält folgende Fassung:

"Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien".

c) Die Angaben zu den §§ 62 bis 64 erhalten folgende Fassung:

" § 62 (aufgehoben)

§ 63 (aufgehoben)

§ 64 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 67 erhält folgende Fassung:

" § 67 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 68 erhält folgende Fassung:

" § 68 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung privaten Rundfunks(Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten, für die Durchführung von Modellversuchen und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. "(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien,die an die Allgemeinheit gerichtet sind), für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunkübertragungstechniken und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio." 

b) Als Abs. 3 wird angefügt.

3.In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Nr. 8 durch ein Komma ersetzt und werden die Nr. 9 bis 11 angefügt.

3a. § 2 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk,  "Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,"

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.  "(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Für die Zuordnung von Satellitenkanälen gelten § 51 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 10 Abs. 1; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher analog genutzter Frequenzen gefördert werden."

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Stehen dem Land Hessen freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der Hessische Rundfunk,die Landesanstalt und das Deutschlandradio über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Sollen freie Fernsehfrequenzen zugeordnet werden, wird das Zweite Deutsche Fernsehen in das Verfahren nach Satz 1einbezogen. Wird eine Einigung nach Satz 1 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Frequenzen entsprechend der Einigung der Landesanstalt,dem Hessischen Rundfunk, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder dem Deutschlandradio zu.  "(3) Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet die Frequenzen entsprechend der Einigung zu."

d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Der Hessische Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio nutzen die ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zugeordneten Übertragungskapazitäten. Entsprechendes gilt für die privaten Rundfunkveranstalter nach Maßgabe der Zuweisung durch die Landesanstalt.

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