Regelwerk; Allgemeines; Bildung/Kultur

HPRG - Hessisches Privatrundfunkgesetz
Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen

- Hessen -

Vom 25. Januar 1995
(GVBl. I S. 87; 22.12.2000 S. 566; 31.10.2001 S. 434; 13.12.2002 S. 778; 28.02.2005 S. 118; 05.06.2007. S. 294 07; 10.06.2008 08; 19.06.2009 S. 170 09; 24.06.2010 S. 182 10; 23.08.2011 S. 382; 27.09.2012 S. 290; 29.11.2014 S. 310; 05.10.2017 S. 294 17; 21.11.2022 S. 606aufgehoben)
Gl.-Nr.: 74-13



Zur Nachfolgeregelung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 07 08 10

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung privaten Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, Teleshoppingkanälen und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind), für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunkübertragungstechniken und für die Zuordnung von Frequenzen an die Landesanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn

  1. sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
  2. mit ihnen lediglich bis zu hundert Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.

(3) Der Landesanstalt stehen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern gegenüber keine Befugnisse zu; die §§ 42 und 43, § 57 Abs. 3 und 4 und § 67a Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 08 09

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Rundfunk: ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen und schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; § 2 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung,
  2. Rundfunkprogramm (Programm): eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
  3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
  4. Sendung: ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
  5. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
  6. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  7. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird,
  8. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,
  9. Rundfunkstaatsvertrag: Art. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 370) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Art. 5 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 397) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 779) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten: Hörfunk und Fernsehen,
  2. Programmkategorien: Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Programmbouquets,
  3. gleichartige Programme: Programme, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind (lokale und regionale Programme, landesweite Programme oder bundesweite Programme),
  4. Programmbouquets: die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden,
  5. Verbreitungsgebiete: das Land Hessen oder ein bestimmter Landesteil, das mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgte Gebiet,
  6. Übertragungstechniken: die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
  7. Übertragungskapazitäten: analoge und digitale Frequenzen und Kabelkanäle,
  8. Landesanstalt: die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien,
  9. Oberste Landesbehörde: die Hessische Staatskanzlei.

§ 3 Zuordnung von Frequenzen 07 08

(1) Die Zuordnung der dem Land zustehenden freien terrestrischen Frequenzen an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Landesanstalt (Bedarfsträger) erfolgt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. Hinsichtlich der Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe findet § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43.

(2) Durch die Zuordnung der freien Frequenzen sind

  1. die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und - stufenweise - das in Köln veranstaltete Programm des Deutschlandradio zu gewährleisten,
  2. diese Programme durch Programme privater Rundfunkveranstalter publizistisch wirksam zu ergänzen,
  3. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 67a zu ermöglichen.

Durch die Zuordnung freier Frequenzen soll auch die Digitalisierung bisher analog genutzter Frequenzen gefördert werden.

(3) Stehen dem Land freie Frequenzen zur Verfügung, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich die in Betracht kommenden Bedarfsträger über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2 einigen. Die oberste Landesbehörde ordnet die Frequenzen entsprechend der Einigung zu.

(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.

(5) Die oberste Landesbehörde wirkt darauf hin, dass die Bedarfsträger die ihnen zustehenden Frequenzen möglichst ökonomisch einsetzen. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Frequenz-Ressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung neuer Frequenzen soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer Frequenz begehrt, nachweisen, dass diese Frequenz zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(6) Die oberste Landesbehörde stimmt Frequenz- und Senderstandortverlagerungen im Interesse der ökonomischen Nutzung von Frequenzen mit den betroffenen anderen Ländern ab. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den Bedarfsträgern her.

(7) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete Frequenz oder beabsichtigt er, eine solche Frequenz für ein anderes Rundfunkprogramm oder abweichend von der Zuordnungsentscheidung zu nutzen, kann die Frequenz nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden. Andern sich technische Merkmale einer bereits zugeordneten Frequenz, ohne dass hiermit eine nennenswerte Veränderung des Versorgungsgebietes verbunden ist, kann bei Einvernehmen der Bedarfsträger auf eine neue Zuordnung der Frequenz verzichtet werden. Die oberste Landesbehörde stellt dieses Einvernehmen fest.

(8) Für die Einführung neuer Rundfunkübertragungstechniken gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. Stellt die Landesanstalt, der Hessische Rundfunk, das Deutschlandradio oder das Zweite Deutsche Fernsehen eine bislang genutzte Frequenz zur Verfügung, um die Einführung neuer Übertragungstechniken zu ermöglichen, so sind dem Bedarfsträger in dieser neuen Rundfunkübertragungstechnik die Übertragungskapazitäten zuzuordnen, die zur Verbreitung des auf der bislang genutzten Frequenz verbreiteten Programmangebots erforderlich sind. Werden neue Übertragungstechniken eingeführt, die bisherige Übertragungstechniken ersetzen sollen, gilt Abs. 9 Satz 3 entsprechend.

(9) Können Frequenzen zur Nutzung digitaler Rundfunkübertragungstechniken nur blockweise zugeordnet werden, kann die Zuordnung eines Frequenzblocks mit der Auflage verbunden werden, die Nutzung einzelner Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Bedarfsträger zu ermöglichen. Abs. 3 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf die Bedarfsträger zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.

(10) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Frequenzen mit. Sie kann die Zuordnung von Frequenzen widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung durch die Landesanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Frequenz über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Frequenz gelten Abs. 2 bis 4.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt
Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

§ 4 Zulassungspflicht 08 09

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung. Die §§ 20 und 20a in Verbindung mit §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung.

(2) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, so hat die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung anzuordnen und dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung zu untersagen.

(3) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 5 Zulassungsverfahren 07

(1) Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag durch die Landesanstalt erteilt.

(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Frequenzen für die Veranstaltung von Rundfunk und dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien im Staatsanzeiger für das Land Hessen aus. Sollen Frequenzen genutzt werden, um Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Mehrere freie Fernsehfrequenzen können zur Nutzung durch einen Veranstalter ausgeschrieben werden, sofern eine Nutzung einzelner Frequenzen wegen zu geringer Reichweiten nicht zu erwarten ist. Die Landesanstalt setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Anträge auf Zulassung können erst nach der Ausschreibung im Staatsanzeiger gestellt werden.

(3) Die Veranstaltung von Regionalfensterprogrammen (§ 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, § 12 Abs. 4 Satz 3) kann die Landesanstalt gleichfalls im Staatsanzeiger für das Land Hessen ausschreiben. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens einem Monat. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen 07 09

(1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) nicht verwirkt hat (Art. 146 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen, Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland),
  2. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Hochschulen des Landes sowie der Kirchen und anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  2. gesetzlichen Vertretern der nach Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
  3. Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie Mitgliedern der Bundes- oder einer Landesregierung,
    1. politischen Parteien oder Wählergruppen,
    2. mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen und Vereinigungen,
    3. Unternehmen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen in einer Weise beteiligt sind, die ihnen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte des Antragstellers ermöglicht. Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder über das beteiligte Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte des Antragstellers nehmen kann. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen,
  4. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten insgesamt mit mehr als einem Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
  5. Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitgliedern eines Organs dieser Anstalten,
  6. Personen oder Personenvereinigungen, die nach § 15 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages keine Zulassung erhalten können.

(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen zu legen.

(4) In dem Zulassungsantrag sind anzugeben

  1. die Programmart und die Programmkategorie,
  2. die Programmdauer,
  3. die Übertragungstechnik,
  4. das vorgesehene Verbreitungsgebiet und
  5. die Finanzierungsform.

(5) Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller auf Grund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfanges, personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.

§ 7 Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung legt fest

  1. die Programmart und die Programmkategorie,
  2. die Programmdauer,
  3. das Programmschema,
  4. die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers,
  5. die Übertragungstechnik,
  6. die Übertragungskapazität und
  7. das Verbreitungsgebiet.

(2) Die Zulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind zulässig.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

§ 8 Mitwirkungspflichten 07

(1) Der Antragsteller hat der Landesanstalt die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 6), der Sicherung der Meinungsvielfalt (§§ 14 -18) und zur Berechnung der Rundfunkabgabe (§ 58) erforderlich sind.

(2) Geplante Veränderungen der nach § 7 Abs. 1 getroffenen Festlegungen sind der Landesanstalt vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Veränderungen des Programmschemas, der Programmdauer oder der Beteiligungsverhältnisse dürfen nur genehmigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

(3) Die §§ 21 und 22 des Rundfunkstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.

(4) Der Antragsteller hat Änderungen bei den nach Abs. 1 notwendigen Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(5) Für Änderungen der nach Abs. 1 mitteilungspflichtigen Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eintreten, gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 9 Auswahlgrundsätze bei beschränkter Übertragungskapazität 07

(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungsmöglichkeiten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 unter Einbeziehung der Anforderungen an die Rundfunkversorgung nach § 12 erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, wirkt die Landesanstalt auf eine Einigung der Antragsteller hin, die den Auswahlgrundsätzen der Abs. 2 und 3 Rechnung trägt.

(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern rechtlich eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bieten. Bei der Bewertung sind folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:

  1. die Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte in der Anbietergemeinschaft und die Höhe ihrer Kapital- und Stimmrechtsanteile,
  2. der Umfang an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung und die Berücksichtigung der programmlichen Interessen von Minderheiten im Gesamtprogrammangebot,
  3. der zeitliche Umfang der Berichterstattung in regionalen und landesweiten Fensterprogrammen,
  4. die Bereitschaft, Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen zu beteiligen,
  5. der Umfang, in dem der Antragsteller seinen redaktionell Beschäftigten Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung einräumt,
  6. der Umfang, in dem das geplante Programm die bereits zugelassenen Programme publizistisch wirksam ergänzt.

(3) Sind Antragsteller nach Abs. 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, erhält der Antragsteller den Vorrang, der sein Programm oder erhebliche Teile des Programms in Hessen herstellt.

(4) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Frequenzen, die die Verbreitung einer Mehrzahl von Programmen über eine Frequenz ermöglichen, kann die Landesanstalt durch die Bildung von Angebotskategorien vorgeben, wie in der Gesamtheit des Angebots den Auswahlgrundsätzen von Abs. 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

§ 10 Vereinfachte Zulassungsverfahren 07

(1) Wer für das von ihm geplante Programm bereits über eine Übertragungskapazität eines Satelliten verfügt, der nicht der Fernmeldehoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, kann eine Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten; § 5 Abs. 2, § 9 und § 12 Abs. 2 finden keine Anwendung.

(2) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Die §§ 3, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, §§ 9, 12, 14, 29 und 30 finden keine Anwendung.

(3) Soweit Sendungen über drahtlose Frequenzen verbreitet werden sollen darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Rundfunkprogramms, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, oder für Offene Kanäle benötigt werden.

(4) Die Zulassung wird in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 längstens für zwei Jahre erteilt.

§ 11 Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung bei nicht bundesweiten Angeboten 07 08

(1) Stellt die Landesanstalt fest, dass der Veranstalter gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen, weist sie den Veranstalter hierauf schriftlich hin und ordnet an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesanstalt ihn und weist zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes nach Abs. 4 Nr. 2 hin. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 66 Abs. 1 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt.

(2) Hat die Landesanstalt zweimal auf Rechtsverstöße nach Abs. 1 Satz 1 hingewiesen oder hat sie einen schwerwiegenden Rechtsverstoß nach Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder 2 zugleich anordnen, dass die Verbreitung des Programms für einen Zeitraum bis zu einem Monat unterbleibt. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. der Veranstalter die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung oder Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
  2. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht gegeben waren und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt werden.

(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. eine Zulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 und 2 nachträglich entfällt und auch nach Aufforderung nicht erfüllt wird,
  2. der Veranstalter trotz einer Beanstandung durch die Landesanstalt nach Abs. 1 einen schwer wiegenden Rechtsverstoß nicht behebt oder erneut in schwer wiegender Weise gegen das Recht verstößt,
  3. eine Zulassungsübertragung nach § 7 Abs. 3 vorliegt.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. ein Programm länger als einen Monat nicht verbreitet wird,
  2. das Programmschema, die Programmdauer oder die Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters ohne Genehmigung der Landesanstalt geändert werden.

(6) Der Anbieter wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Abs. 3 bis 5 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und den Widerruf das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.

(7) Bei bundesweiten Angeboten richten sich die Aufsichtsmaßnahmen, die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Rundfunkprogramme

§ 12 Rundfunkversorgung 07 08 10

(1) In Hessen findet ein ganztägiges landesweites Hörfunkvollprogramm statt, das über UKW-Frequenzen verbreitet wird. Der Veranstalter dieses Programms hat im Rahmen der bereitgestellten UKW-Frequenzen die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherzustellen. Zusätzliche freie UKW-Frequenzen können zugewiesen werden:

  1. An Veranstalter bundesweit verbreiteter Hörfunkprogramme; dem Veranstalter des Hörfunkprogramms nach Satz 1 dürfen UKW-Frequenzen für maximal zwei weitere bundesweit verbreitete Programme zugewiesen werden. Seine Befugnis, für ausschließlich digital verbreitete Hörfunkprogramme eine Zulassung nach Abs. 7 Satz 2 zu beantragen, bleibt unberührt.
  2. An Veranstalter eines Hörfunk-Spartenprogramms mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsberichterstattung. Entsprechende Sendungen sollen insbesondere in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr ausgestrahlt werden. Wiederholungen bei geringem Nachrichtenanfall sind zulässig. Das Nähere regelt die Landesanstalt.
  3. Für die Veranstaltung nicht kommerziellen lokalen Hörfunks.

Die Landesanstalt stellt einen Nutzungsplan auf und legt die Verbreitungsgebiete durch Satzung fest.

(2) Auf einem Fernsehkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Fernsehvollprogramm, auf einem Hörfunkkanal eines Satelliten ist vorrangig ein überregionales Hörfunkvollprogramm anzubieten.

(3) Auf den freien Fernsehfrequenzen können bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramme zugelassen werden. Darüber hinaus können Frequenzen zur Veranstaltung regionaler Fernsehprogramme nach Maßgabe des Abs. 5 genutzt werden. Für Fernsehprogramme nicht benötigte Frequenzen können Anbietern von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zugewiesen werden.

(4) Die nach Abs. 1 Satz 1 zugewiesenen Hörfunkfrequenzen sind werktäglich zu möglichst denselben Zeiten für mindestens vier regionale Bereiche auseinander zu schalten, um dort aktuell über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ereignisse der jeweiligen Region zu berichten. Die Gesamtdauer der regionalen Auseinanderschaltungen darf innerhalb einer Kalenderwoche 180 Minuten nicht unterschreiten. In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen ist werktäglich außer an Sonnabenden jeweils ein landesweites Fensterprogramm von mindestens 30 Minuten Dauer aufzunehmen; es gilt § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Landesanstalt kann die Finanzierung des Fensterprogramms durch den Hauptprogrammveranstalter vorläufig durch Bescheid festlegen.

(5) Die Landesanstalt kann regionale Fernsehprogramme zulassen. In einer Region kann jeweils nur ein Fernsehprogramm zugelassen werden. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, sofern der Veranstalter gewährleistet, dass die Berichterstattung über die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens der Region an Sonn- und Feiertagen 120 Minuten sowie an Werktagen 240 Minuten nicht unterschreitet. Der Schwerpunkt dieser Produktion soll in der Region in Hessen angesiedelt sein, für die das Programm bestimmt ist. Der Veranstalter hat ferner zu gewährleisten, dass die regionale Berichterstattung in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr ausgestrahlt wird.

(6) Die in Kabelnetzen verfügbaren Kanäle werden für die Verbreitung und Weiterverbreitung der terrestrisch und von Satelliten abgestrahlten Rundfunkprogramme nach dieser Vorschrift und dem 7. Abschnitt genutzt. Freie Kanäle können darüber hinaus auch für die Verbreitung von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien, von Sendungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie für offene Kanäle genutzt werden. Die Landesanstalt kann Veranstaltern landesweiter, regionaler oder lokaler Fernsehprogramme eine Zulassung für die Verbreitung ihrer Programme ausschließlich über Kabelanlagen erteilen.

(7) Digitale Hörfunkfrequenzen können zur Verbreitung der nach Abs. 1 zugelassenen Programme genutzt werden. Die Landesanstalt kann darüber hinaus Veranstaltern bundesweiter, landesweiter, regionaler oder lokaler Hörfunkprogramme eine Zulassung zur digitalen Verbreitung ihrer Programme erteilen. Die Nutzung einer Frequenz in digitaler Technik begründet keinen Anspruch, das Programm auch über UKW-Stützfrequenzen zu verbreiten.

(8) § 20 Abs. 1 Satz 2, die §§ 20a und 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.

§ 13 Programmgrundsätze

(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten sowie zur Achtung und zum Schutz der Umwelt beitragen.

(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(3) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.

(4) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(5) In dem landesweiten Hörfunkprogramm ist die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Hessen zu gewährleisten. Das landesweite Hörfunkprogramm hat zu einer umfassenden Information beizutragen und der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Die Anteile an Bildung Beratung und Information sind so zu bemessen, dass auch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprochen wird.

§ 14 Grundsätze der Vielfaltssicherung

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Spartenprogramme.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 15 Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen 07

Die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen richtet sich nach den §§ 25 bis 37 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 16 Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweiten Hörfunkvollprogramm

(1) Das private Hörfunkvollprogramm nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ist als Anbietergemeinschaft zu organisieren, die durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet.

(2) Die Anbietergemeinschaft muss aus mindestens zehn Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der zehn oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- und Stimmrechte eines Einzelmitglieds fünfzehn vom Hundert übersteigen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch

  1. Grundsatzfragen des Programms und der Programmplanung,
  2. die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung des oder der Verantwortlichen für das Gesamtprogramm.

Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter zugelassenen Anbietergemeinschaft aus, bedarf die Übertragung seines Anteils auf einen anderen Anbieter für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht gewährleistet ist.

(3) In regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass wird von der Landesanstalt überprüft, ob den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 entsprochen wird. Ist dies nicht der Fall und wird der Mangel nach Aufforderung durch die Landesanstalt nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, wird die Zulassung widerrufen. § 11 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 17 Sicherung der Pluralität im regionalen Fernsehen 07

(1) Die Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms nach § 12 Abs. 5 ist einer Anbietergemeinschaft zu erteilen, die erwarten läßt, dass unter wirtschaftlich tragfähigen Rahmenbedingungen ein vielfältiges Programmangebot verbreitet wird. In der Anbietergemeinschaft sollen insbesondere Mitglieder aus folgenden Bereichen vertreten sein:

  1. Unternehmen, die über Erfahrungen in der Produktion von Fernsehprogrammen oder über Erfahrungen auf medienrelevanten verwandten Märkten verfügen,
  2. Unternehmen mit Sitz im Sendegebiet, die dort periodisch erscheinende Druckwerke mit meinungsrelevanten Inhalten verbreiten,
  3. Unternehmen, die einen sonstigen lokalen Bezug zum Sendegebiet haben.

(2) Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken und Unternehmen, an denen Verleger von periodisch erscheinenden Druckwerken mit mehr als 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sind, dürfen sich insgesamt mit bis zu 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.

(3) Sind in der Anbietergemeinschaft Mitglieder aus sämtlichen der in Abs. 1 Satz 2 genannten Bereiche vertreten, dürfen sich Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nur mit 49 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an der Anbietergemeinschaft beteiligen.

(4) Die Landesanstalt soll darauf hinwirken, dass auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden.

§ 18 Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen

Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als zwanzig vom Hundert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ist auch das Unternehmen, das der zugelassenen Anbietergemeinschaft angehört.

§ 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Teleshoppingkanäle, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Zugangsfreiheit 07 08 10

Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Gewinnspiele, der Teleshoppingkanäle, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der europäischen Produktionen, der Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, der Plattformen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung.

§ 20 (aufgehoben)

§ 21(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Besondere Pflichten und Informationsrechte der Veranstalter

§ 23 Programmverantwortung

(1) Jeder Veranstalter hat unverzüglich mindestens einen für das Programm verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programmes jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist.

(2) Zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt.

§ 24 Informationsrechte der Veranstalter

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstaltern oder ihren Vertretern die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,
  3. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.

§ 25 Auskunftspflichten und Beschwerderechte

(1) Am Anfang und am Ende des täglichen Programms ist der Veranstalter anzugeben, am Ende außerdem der verantwortliche Redakteur.

(2) Die Landesanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, der Veranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

(3) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Jugendschutz- oder Werbebestimmungen geltend gemacht werden, an die Landesanstalt und an den Veranstalter zu wenden. Das Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.

§ 26 Sonstige Informationspflichten 07

Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesanstalt die in Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (GVBl. 1992 I S. 403), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 9. September 1998 (GVBl. 1999 I S. 443), in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Landesanstalt leitet diese Informationen an die oberste Landesbehörde weiter.

§ 27 Aufzeichnungspflichten

(1) Jede Sendung ist vom Veranstalter in Ton und Bild aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 enden sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Abs. 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Abs. 1 zulassen.

(4) Der Landesanstalt sind innerhalb der Fristen des Abs. 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.

(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter verlangen, dass ihm Einsicht in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film ermöglicht wird. Auf seine Kosten sind ihm eine Abschrift oder eine Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 28 Gegendarstellung

(1) Ist in einer Sendung eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, so kann die betroffene Person oder Stelle die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung, verlangt werden. Sie bedarf der Schriftform, muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich überschreiten.

(2) Der Anspruch auf Gegendarstellung richtet sich gegen den Veranstalter der beanstandeten Sendung. Die Gegendarstellung ist unentgeltlich zu verbreiten. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(3) Eine Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat.

(4) Die Verbreitung der Gegendarstellung hat unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen, in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu erfolgen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.

(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden; beim Angebot der Sendung ist gleichzeitig auf die Gegendarstellung hinzuweisen. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.

(6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.

§ 29 Verlautbarungsrecht

Der Veranstalter eines Rundfunkprogrammes hat der Bundesregierung sowie der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 30 Sendezeit für Dritte

(1) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.

(2) Den politischen Parteien oder Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zum Hessischen Landtag zugelassen ist, ist zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeit einzuräumen; § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

(4) Für den Inhalt der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.

Vierter Abschnitt
Finanzierung des privaten Rundfunks

§ 31 Formen der Finanzierung

(1) Private Rundfunkprogramme können finanziert werden

  1. durch Werbung,
  2. durch beim Teilnehmer zu erhebende Entgelte (Abonnement und Einzelentgelte),
  3. durch Spenden und
  4. aus dem eigenen Finanzaufkommen des Veranstalters.

(2) Werden für Rundfunkprogramme oder Sendungen beim Teilnehmer Entgelte erhoben, ist den Teilnehmern vor dem Empfang des Programmes oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen.

(3) Ist in Rundfunkprogrammen oder Sendungen nach Abs. 2 Werbung enthalten, ist der Teilnehmer in der Ankündigung nach Abs. 2 auch hierauf hinzuweisen.

§ 32 Werbung, Sponsoring und Teleshopping 07

(1) Hinsichtlich der Werbung, des Sponsorings und des Teleshoppings finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung.

(2) Werbung, Sponsoring und Teleshopping dürfen nur im gesamten Verbreitungsgebiet eines Rundfunkprogrammes verbreitet werden.

(3) Für regionale und lokale Fernsehprogramme im Sinne von § 12 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 kann die Landesanstalt Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Satz 2, des § 44 Abs. 3 bis 5 sowie der §§ 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der Gesamtzusammenhang und der Charakter der Sendung namentlich mit Blick auf die Länge der Sendung nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.

§§ 33 bis 36 (aufgehoben)

Fuenfter Abschnitt
Fernsehtext

§ 37 (aufgehoben)

Sechster Abschnitt
Offener Kanal und nichtkommerzieller lokaler Hörfunk

§ 38 Grundsatz 07

Die Landesanstalt kann in Kabelanlagen lokal begrenzt Offene Kanäle Fernsehen einrichten. Offene Kanäle sollen gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen Gelegenheit geben, eigene Beiträge zu verbreiten.

§ 39 Nutzungsbedingungen 08

(1) Nutzungsberechtigt ist, wer im Verbreitungsgebiet der Offenen Kanäle seinen Wohnsitz oder Sitz hat und die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 1 erfüllt; ausgenommen sind gesetzliche Vertreter oder Bedienstete von Rundfunkveranstaltern und Rundfunkanstalten, staatliche und kommunale Behörden und Mitglieder ihrer Organe sowie politische Parteien und Wählergruppen.

(2) Die Beiträge müssen den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1, der Vielfaltsanforderung des § 14 Abs. 2 und den Schutzvorschriften des § 3 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechen. Werbung und Sponsoring sind unzulässig. Für den Beitrag ist jeder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Name des Nutzungsberechtigten ist am Anfang und am Ende jedes Beitrags anzugeben. Auf Verlangen teilt die Landesanstalt die Anschrift des Nutzungsberechtigten mit.

(3) Die Beiträge sind aufzuzeichnen und aufzubewahren; § 27 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Über die Zulassung der Verbreitung einzelner Beiträge entscheidet die Landesanstalt; sie soll möglichst vielen Interessenten Gelegenheit geben, ihre Beiträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verbreiten. Die Landesanstalt hat die Zulassung eines Beitrages abzulehnen, wenn der Antragsteller gegen die Pflichten verstößt, die ihm nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen oder wenn zu besorgen ist, dass der Antragsteller gegen diese Pflichten verstoßen wird. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Der Betreiber einer Kabelanlage mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen, an die mehr als 5.000 Haushalte angeschlossen sind, stellt auf Verlangen der Landesanstalt einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung.

(6) Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.

§ 40 Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk

(1) Die Landesanstalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt in von ihr festzulegenden Verbreitungsgebieten Veranstalter nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zulassen. Dabei hat sie auf eine ausgewogene regionale Verteilung in unterschiedlich strukturierten Landesteilen hinzuwirken. §§ 4 bis 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14, § 19, §§ 23 bis 29 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Zulassung darf nur einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Vereinigung des Privatrechts erteilt werden, deren Zweck nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist und die rechtlich die Gewähr dafür bietet, dass sie unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften Einfluss auf die Programmgestaltung, insbesondere durch Zubilligung von Sendezeiten für selbst gestaltete Programmbeiträge, einräumt.

(3) Werbung und Sponsoring sind unzulässig.

(4) Die Landesanstalt kann Trägern von Verkehrseinrichtungen Frequenzen mit geringer Reichweite zur Veranstaltung verkehrsbezogener Informationen zuweisen. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 40a (aufgehoben)

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion