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Änderungstext
Gesetz zu dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Juni 2008
(GVBl. I Nr. 11 vom 18.06.2008 S. 740)
Artikel 1 1)
Gesetz zu dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes
Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 11 werden die Worte "bei nicht bundesweiten Angeboten" angefügt.
b) Die Angabe zu § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Zugangsfreiheit | " § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Zugangsfreiheit". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt."
b) In Abs. 2 wird vor dem Wort "Kabelanlage" das Wort "analogen" eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet, | "3. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet," |
4. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Zuordnung von Satellitenkanälen gelten § 51 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 10 Abs. 1; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43. | "Hinsichtlich der Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe findet § 51 Abs. 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung; für die Belegung der Kabelanlagen gelten die §§ 42 und 43." |
5. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Abs. 2 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung. | "Die §§ 20 und 20a in Verbindung mit §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages finden Anwendung." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "bei nicht bundesweiten Angeboten" angefügt.
b) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Bei bundesweiten Angeboten richten sich die Aufsichtsmaßnahmen, die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages."
7. Dem § 12 wird als Abs. 8 angefügt:
"(8) § 20 Abs. 1 Satz 2, die §§ 20a und 35 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt."
8. § 19 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Zugangsfreiheit
Hinsichtlich der unzulässigen Sendungen, des Jugendschutzes, der Kurzberichterstattung, der Übertragung von Großereignissen, der Europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen und der Zugangsfreiheit finden die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung. |
" § 19 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Zugangsfreiheit |
(Stand: 26.04.2021)
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