zurück |
Siebter Abschnitt
Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen und Mediendiensten
§ 41 Grundsatz
Bundesweit herangeführte Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, dürfen in Kabelanlagen weiterverbreitet werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen. Rundfunkprogramme, die weiterverbreitet werden, sind inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich zu verbreiten.
§ 42 Belegung analoger Kabelanlagen 07 10
(1) Der Betreiber einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage hat Fernsehprogramme in folgender Rangfolge den Kabelanschlüssen zuzuführen:
(2) Der Betreiber einer Kabelanlage kann unbeschadet der Regelung des Abs. 1 Nr. 1 und 2 über die Belegung von bis zu fünf Kanälen im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. § 44 findet Anwendung.
(3) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung der Kabelanlage auf Vorschlag des Betreibers der Kabelanlage und, soweit Fernsehprogramme des Hessischen Rundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens betroffen sind, im Benehmen mit diesen nach Maßgabe des Abs. 1 sowie der folgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Abs. 1 Nr. 3 sind zur Gewährleistung von Meinungs- und Angebotsvielfalt der in der Kabelanlage weiterverbreiteten Programme insbesondere folgende Programmgruppen zu berücksichtigen:
Dem Rundfunk vergleichbare Telemedien sind gleichfalls angemessen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Kanalbelegung regelt die Landesanstalt durch Satzung.
(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass ein fremdsprachiges Programm, das für ausländische Mitbürger bestimmt ist, in solchen Kabelanlagen deutschsprachigen Programmen nach Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt wird, in deren Verbreitungsgebiet diese ausländischen Mitbürger einen bedeutenden Anteil der Bevölkerung stellen.
(5) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses in der Lage ist, zunächst die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Programme zu empfangen. Bei der Verbreitung dieser und der ortsmöglichen Programme (Abs. 1 Nr. 4) handelt es sich nicht um eine Weiterverbreitung im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Haben Kanäle einer Kabelanlage eine unterschiedliche Reichweite oder eine unterschiedliche technische Qualität, ist Abs. 1 für die Belegung der Kanäle entsprechend anzuwenden.
(7) Programme nach Abs. 1 Nr. 3, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Abs. 1 nur einmal berücksichtigt.
(8) Wird ein Rundfunkprogramm über Satellit und über terrestrische Sender verbreitet, sind die Programmsignale des Satelliten bei begrenzter Kapazität der Kabelanlage nicht weiterzuverbreiten, wenn das Programm nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 empfangbar ist.
(9) Für Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in eine Kabelanlage eingespeist werden kann, kann die Landesanstalt Übergangsfristen bis zu sechs Monaten festsetzen. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
(10) Die Landesanstalt entscheidet über die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen auf Vorschlag des Kabelanlagenbetreibers unter entsprechender Anwendung der in Abs. 1 und 3 genannten Kriterien. Die der Grundversorgung des Landes dienenden Hörfunkprogramme, die gesetzlich bestimmten Hörfunkprogramme und die aufgrund dieses Gesetzes zugelassenen Hörfunkprogramme sind den Kabelanlagen vorrangig zuzuführen. Soweit Hörfunkprogramme des Hessischen Rundfunks oder des Deutschlandradios betroffen sind, stellt sie mit diesen das Benehmen her. Sehen Hörfunkprogramme regionale Auseinanderschaltungen vor, ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, für eine regional richtige Einspeisung der Sendesignale Sorge zu tragen.
§ 43 Belegung digitalisierter Kabelanlagen 07 08
(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach den §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die Landesanstalt unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf die digitale Übertragungstechnik. Der Kabelanlagenbetreiber kann im Benehmen mit den davon betroffenen Programmanbietern und mit Einwilligung der Landesanstalt analoge Kanäle, die nicht für die Verbreitung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 10 Satz 2 aufgeführten Programme benötigt werden, digitalisieren. Die Landesanstalt wirkt darauf hin, dass durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege die Versorgung mit einem vielfältigen Angebot an Programmen unter Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien zu angemessenen Bedingungen gewährleistet wird. Das Nähere zur Förderung der Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 43a Überprüfungsklausel 07 08
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion