Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 182)


Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und unterliegt nicht der Staatsaufsicht" gestrichen.

2. In der Überschrift des Abschnitts II wird das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Auftrag" ersetzt.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Aufgabe

Aufgabe des Hessischen Rundfunks ist die Verbreitung von Nachrichten und Darbietungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art. Er erwirbt und betreibt zu diesem Zweck Rundfunksendeanlagen.

" § 2

(1) Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der Hessische Rundfunk hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:

  1. Der Hessische Rundfunk veranstaltet folgende Hörfunkprogramme:
  1. Der Hessische Rundfunk verbreitet sechs Hörfunkprogramme in terrestrischer Übertragungstechnik. Er kann diese Programme über unterschiedliche Übertragungswege verbreiten; § 11a Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278), geändert durch Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009 (Gesetz vom 4. März 2010 [GVBl. I S. 54]) findet Anwendung. Der Hessische Rundfunk kann Hörfunkprogramme für das jeweilige Versorgungsgebiet auch mit anderen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstalten; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Er kann terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, nach Maßgabe des § 11c Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages austauschen, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.
  2. Der Hessische Rundfunk ist berechtigt, ein zusätzliches digitales terrestrisches Hörfunkprogramm zu verbreiten. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
  3. Nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens ist der Hessische Rundfunk berechtigt, auch ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme anzubieten. Am 7. Juli 2010 bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.
  1. Der Hessische Rundfunk beteiligt sich an dem gemeinsam von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verbreiteten Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)" sowie an weiteren Fernsehprogrammen, die die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalten. Er veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm sowie Teleme - dien nach Maßgabe des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages. Am 7. Ju li 2010 bestehende Telemedienangebote sind ohne Durchführung des Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages bis zum 31. August 2010 zulässig.
  2. Der Auftrag des Hessischen Rundfunks zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst auch die Veranstaltung von Radio- und Fernsehtext. Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach Satz 1 nicht statt. Der Hessische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote. "

4. § 3 Nr. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) ist sinngemäß anzuwenden. " § 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. I S. 838), ist sinngemäß anzuwenden."

5. In § 3a Abs. 2 wird die Angabe "vom 31. August 1991 " gestrichen.

6. § 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung und die Sorge für die Beachtung der Grundsätze des § 3,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion