Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 182)
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk
Das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und unterliegt nicht der Staatsaufsicht" gestrichen.
2. In der Überschrift des Abschnitts II wird das Wort "Aufgaben" durch das Wort "Auftrag" ersetzt.
3. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Aufgabe
Aufgabe des Hessischen Rundfunks ist die Verbreitung von Nachrichten und Darbietungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art. Er erwirbt und betreibt zu diesem Zweck Rundfunksendeanlagen. |
" § 2
(1) Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Der Hessische Rundfunk hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:
(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote. " |
4. § 3 Nr. 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) ist sinngemäß anzuwenden. | " § 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. I S. 838), ist sinngemäß anzuwenden." |
5. In § 3a Abs. 2 wird die Angabe "vom 31. August 1991 " gestrichen.
6. § 9 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung und die Sorge für die Beachtung der Grundsätze des § 3, |
(Stand: 26.04.2021)
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