Regelwerk Allgemein Gerichte

AGVwGO - VwGO-Ausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

- Bremen -

Vom 15. März 1960
(SaBremR. 1960;...; 14.10.2003 S. 364; 01.02.2011 S. 62 11; 08.05.2012 S. 160 12; 26.06.2012 S. 255 12a; 20.10.2020 S. 1172 20)


I. Abschnitt
[Ausführung einzelner Vorschriften der VwGO]

Art. 1
(zu § 3 VwGO)

1Im Lande Bremen bestehen ein Verwaltungsgericht und ein Oberverwaltungsgericht. 2Sie haben ihren Sitz in Bremen. 3Ihr Gerichtsbezirk ist das Land Bremen.

Art. 2
(zu § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3 VwGO)

(1) Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Art. 2a
(zu § 13 VwGO)

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.

Art. 3
(zu §§ 16 und 17 VwGO)

(1) Richtern des Oberverwaltungsgerichts kann ein Richteramt beim Finanzgericht übertragen werden.

(2) Die Ernennung nach § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung nimmt der Senat vor.

Art. 4
(zu §§ 26 und 34 VwGO)

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter des Verwaltungsgerichts (§ 26 VwGO) und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.

(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.

(3) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Stellvertreter im Amt.

(4) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute und Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.

Art. 5
(zu § 38 VwGO)

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.

Art. 6
(zu § 40 VwGO)

Soweit in bisherigen Landesgesetzen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen worden sind, verbleibt es dabei.

Art. 7
(zu § 47 VwGO)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

(2) Antragsgegner ist der Staat oder die Körperschaft, die die bestrittene Rechtsvorschrift erlassen hat.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kann auf den Entscheidungssatz beschränkt werden.

Art. 8 11 Übergangsregelung 12a
(zu § 68 VwGO)

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten auf den Gebieten

  1. des Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrechts sowie des Handwerksrechts,
  2. a des Glücksspielrechts,
  3. des Landwirtschaftsrechts,
  4. des Staatsangehörigkeitsrechts,
  5. des Melderechts,
  6. des Namensrechts,
  7. des Pass- und Ausweisrechts,
  8. des Versammlungsrechts,
  9. des Fahrerlaubnisrechts,
  10. des Naturschutzrechts und
  11. des Rechts der Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsrecht.

(2) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die ein Senator oder der Senat erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. Abweichend hiervon bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten

  1. auf dem Gebiet des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts; § 102 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes bleibt unberührt,
  2. auf dem Gebiet des Aus bildungs- und Studienförderungsrechts,
  3. über Zuweisungen an Schulen,
  4. auf dem Gebiet des Krankenhausplanungs- und Krankenhausförderungsrechts,
  5. auf dem Gebiet des Tierschutzes,
  6. auf dem Gebiet der Heimaufsicht,
  7. auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,

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