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Änderungstext
Justizneutralitätsgesetz
- Bremen -
Vom 26. Februar 2025
(Brem.GBl. Nr. 21 vom 21.03.2025 S. 58)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Richtergesetzes
Das Bremische Richtergesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Staatsanwälte" die Wörter "sowie die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte" eingefügt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Amtstracht
(1) Berufsrichterinnen und Berufsrichter tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. In zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sowie bei Amtshandlungen außerhalb von Sitzungen, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, dürfen Berufsrichterinnen und Berufsrichter keine Symbole oder Kleidungsstücke offen tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt die nähere Ausgestaltung der Amtstracht durch Rechtsverordnung."
3. § 72 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 72 Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sowie Prüfung der Verfassungstreue von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Die §§ 3 bis 9, 11 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. |
" § 72 Amtstracht, Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sowie Prüfung der Verfassungstreue von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Die §§ 2a bis 9 und 11 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. § 2a gilt für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte entsprechend." |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung
Das Bremische Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) § 2a des Bremischen Richtergesetzes gilt für Referendarinnen und Referendare entsprechend, soweit ihnen Aufgaben gemäß § 142 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Ausbildungszwecken übertragen werden. Sollten einzelne für die Pflichtstationen vorgesehene Leistungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wegen der Neutralitätspflicht nicht erbracht werden können, darf sich dies nicht auf die Bewertung auswirken."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt § 48 in der bis dahin geltenden Fassung."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Rechtspflege und Strafvollzug" durch die Wörter "Justiz und Verfassung" ersetzt.
2. § 29b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29b
(1) Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen nach näherer Bestimmung des Senators für Justiz und Verfassung in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht. (2) Der Senator für Justiz und Verfassung kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben. |
" § 29b
Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann unbeschadet der §§ 2a und 72 des Bremischen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen und deren nähere Ausgestaltung regeln." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.04.2025)
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