Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

AGGVG - Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
- Bremen -

Vom 21. August 1974
(Brem.GBl. 1974 S. 297; 15.11.1976 S. 267; 27.10.1980 S. 275; 28.06.1983 S. 407; 20.12.1988 S. 331; 24.11.1998 S. 305; 19.12.2000 S. 471; 23.06.2009 S. 233; 04.11.2014 S. 447 14; 25.11.2014 S. 639 14a Inkrafttreten; 13.12.2022 S. 958 22)
Gl.-Nr.: 300-a-1



Siehe Fn. *

1. Abschnitt
Gerichte

1. Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:

  1. ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,
  2. ein Landesgericht mit dem Sitz in Bremen,
  3. ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,
  4. ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,
  5. ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.

(2) Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".

§ 2

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

2. Titel
Amtsgerichte

§ 3

(1) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten Stadtbezirke und Ortsteile.

(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den zur Stadtgemeinde Bremen gehörenden Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven.

(3) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfaßt das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord.

(4) Die den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesenen Stadtbezirke und Ortsteile gehören dem Bezirk dieser Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

§ 4

Die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sind mit Präsidenten besetzt.

§ 5

Der Senator für Justiz und Verfassung kann für die Präsidenten und den aufsichtführenden Richter der Amtsgerichte ständige Vertreter bestellen.

3. Titel
Landgericht

§ 6

Der Bezirk des Landgerichts umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 7

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

§ 8

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Landgericht zum Vizepräsidenten des Landgerichts bestellen.

§ 9

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt. Dem Präsidenten des Landgerichts können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

§ 10

Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen werden aufgrund gutachtlicher Vorschläge der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom Senator für Justiz und Verfassung ernannt.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

4. Titel
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

§ 13

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 14

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts bestellen.

§ 15

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestimmt. Dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaft

§ 16

(1) Es bestehen

  1. eine Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen,
  2. eine Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) Durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht werden zugleich die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten erledigt.

§ 17

Bei den Amtsgerichten können durch Anordnung des Senators für Justiz und Verfassung Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eingerichtet werden.

§ 18

Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Gerichtsreferendaren die Vertretung des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit dieser allein entscheidet.

3. Abschnitt
Geschäftsstellen

§ 19

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

§ 20

(1) Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(3) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.

4. Abschnitt
Gerichtsvollzieher

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