Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -

Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 132 vom 03.12.2014 S. 639)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Strafvollzugsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § § 26 und 27

§ 26

(1) Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden, über deren Rechtmäßigkeit auf Antrag die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 109 des Strafvollzugsgesetzes), ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst zulässig, wenn die Maßnahme in einem Beschwerdeverfahren nachgeprüft worden ist.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Maßnahme dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich bei der Behörde einzulegen, die die Maßnahme getroffen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde gewahrt, die über die Beschwerde zu entscheiden hat.

(3) Über die Beschwerde entscheidet der Senator für Justiz und Verfassung . Abweichend von Satz 1 entscheidet über die Beschwerde der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zuständige Senator, soweit es sich um eine Beschwerde gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Maßregelvollzuges handelt.

(4) Bei Maßnahmen des Senators für Justiz und Verfassung sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

§ 27

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

werden aufgehoben.

b) § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28

Soweit im § 26 und in anderen Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist, werden Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung im Dienstaufsichtswege erledigt.

" § 28

Soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, werden Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung im Dienstaufsichtswege erledigt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ID 142495

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