Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts

Vom 12. Juni 2012
(GBl. Nr. 19 vom 26.06.2012 S. 255)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)

(nicht aufgenommen)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 -2191-a-2), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Ziele des Gesetzes sind" wird das Wort "gleichrangig" eingefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "2. Durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,"

2. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes genannten Veranstalters" durch die Wörter "Sperrdatei gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "wissen" durch das Wort "weiß" und das Wort "müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Sperrdatei nach § 10 des Bremischen Glücksspielgesetzes" durch die Wörter "Sperrdatei gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags" ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt. Der neue Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

g) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

3. § 12a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 12a

Bis zur Führung der Sperrdatei gemäß § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags durch die zuständige Behörde des Landes Hessen bedient sich die Spielbank zur Feststellung einer Spielersperre der Sperrdatei des in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Veranstalters gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags. An diesen Veranstalter sind während dieser Zeit auch die Mitteilungen gemäß § 3b Absatz 4 zu übermitteln."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes

Das Bremische Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBJ. S. 327 - 2191-d-1) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 1 Spielhallengewerbe

Ein Spielhallengewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

§ 2 Erlaubnis

(1) Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen,
  3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesses bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
  4. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Spielhalle unterschreitet,
  5. eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder
  6. ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

2. In § 3 werden nach den Wörtern "amtlichen Ausweises" die Wörter "oder eine vergleichbare Identitätskontrolle vor Gewährung des Zutritts" eingefügt.

3.

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