Regelwerk |
Änderungstext
Entwurf eines Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetz
- Bremen -
Vom 26. August 2025
(GBl. Nr. 95 vom 04.09.2025 S. 663, Ber. S. 673)
Überschrift berichtigt
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (Brem.GBl. S. 25), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es werden folgende Nummern 11 bis 18 angefügt:
"11. des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts,
12. des Waffenrechts,
13. des Gefahrhunderechts,
14. des Wohnungsaufsichtsrechts,
15. des Kataster- und Vermessungsrechts,
16. des Fahrzeugzulassungsrechts sowie
17. bei Entscheidungen nach
18. bei Verwaltungsakten betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 7
7. auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur oder die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt. | "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur, die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs Wissenschaft oder die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt." |
d) In Absatz 5 werden die Wörter "des Landesrechts" gestrichen.
2. Ber. Artikel 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 4. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 4. September 2025 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes
Das Bremische Betreuungsrechtsausführungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Klagen gegen Entscheidungen über die Registrierung von beruflichen Betreuern
Vor Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung über die Registrierung von beruflichen Betreuern oder den Widerruf der Registrierung von beruflichen Betreuern nach dem dritten Titel des dritten Abschnitts des Betreuungsorganisationsgesetzes findet ein Vorverfahren nicht statt."
2. Ber. Folgender § 8 wird angefügt:
" § 8 Übergangsregelung
" § 6a findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen
Das Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 210), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Vor Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung nach diesem Absatz findet ein Vorverfahren nicht statt."
2. Ber. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 16 Absatz 2 Satz 8 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist."
Artikel 4
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
Das Bremische Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), das zuletzt durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden oder der Landeshauptkasse Bremen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, findet ein Vorverfahren nicht statt."
2. Ber. Folgender § 13 wird angefügt:
" § 13 Übergangsregelung
(Stand: 11.09.2025)
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