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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und weiterer Gesetze

Vom 1. Februar 2011
(GBl. Nr. 9 vom 14.02.2011 S. 62)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (SaBremR 34-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 8
(zu § 68 VwGO)

(1) Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es auch vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte des Senats oder eines Senators. Das gleiche gilt für eine Verpflichtungsklage, wenn der Senat oder ein Senator die Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

(2) In diesen Fällen erläßt den Widerspruchsbescheid die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

 Artikel 8
(zu § 68 VwGO)

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten auf den Gebieten

  1. des Gewerbe-, Gaststätten- und Handwerksrechts,
  2. des Landwirtschaftsrechts,
  3. des Staatsangehörigkeitsrechts,
  4. des Melderechts,
  5. des Namensrechts,
  6. des Pass- und Ausweisrechts,
  7. des Versammlungsrechts,
  8. des Fahrerlaubnisrechts,
  9. des Naturschutzrechts und
  10. des Rechts der Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsrecht.

(2) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die ein Senator oder der Senat erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. Abweichend hiervon bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten

  1. auf dem Gebiet des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts; § 102 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes bleibt unberührt,
  2. auf dem Gebiet des Aus bildungs- und Studienförderungsrechts,
  3. über Zuweisungen an Schulen,
  4. auf dem Gebiet des Krankenhausplanungs- und Krankenhausförderungsrechts,
  5. auf dem Gebiet des Tierschutzes,
  6. auf dem Gebiet der Heimaufsicht,
  7. auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,
  8. auf dem Gebiet des Rundfunkrechts.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur oder der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für den Erlass oder die Ablehnung von Verwaltungsakten, für die Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben oder denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.

(5) Bedarf es nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften des Landesrechts keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, so gilt dies auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu solchen Verwaltungsakten."

2. Nach Artikel 13a wird folgender Artikel 13b eingefügt:

Artikel 13b Übergangsregelung

Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

§ 11a des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 - 2191-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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