Regelwerk, Allgemeines, Bildung

LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 1. April 2014
(GBl. Nr. 6 vom 08.04.2014 S. 99; 18.11.2015 S. 895; 01.12.2015 S. 1047 15; 23.02.2016 S. 108 16; 09.05.2017 S. 245 17; 07.11.2017 S. 584 17a; 13.03.2018 S. 85 18; 24.06.2020 S. 426 20; 17.12.2020 S. 1204 20a i.K.; 26.10.2021 S. 941 21; 21.12.2021 S. 1 22; 21.12.2022 S. 649 22a; 07.02.2023 S. 26 23)
Gl.-Nr.: 2230-1




Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.

(2) Staatliche Hochschulen sind

  1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt,
  2. die Pädagogischen Hochschulen Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Ludwigsburg, Schwäbisch Gmünd und Weingarten; sie sind bildungswissenschaftliche Hochschulen universitären Profils mit Promotions- und Habilitationsrecht,
  3. folgende Kunsthochschulen:
    die Hochschulen für Musik Freiburg, Karlsruhe und Trossingen,
    die Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst Mannheim und Stuttgart,
    die Akademien der Bildenden Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie
    die Hochschule für Gestaltung Karlsruhe,
  4. folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
    die Hochschulen
    Aalen,
    Albstadt-Sigmaringen,
    Biberach,
    Esslingen,
    Furtwangen,
    Heilbronn,
    Karlsruhe,
    Konstanz,
    Mannheim,
    Nürtingen-Geislingen,
    Offenburg,
    Pforzheim,
    Ravensburg-Weingarten,
    Reutlingen,
    Rottenburg,
    Schwäbisch Gmünd,
    Stuttgart (Medien),
    Stuttgart (Technik) und
    Ulm;
    in der Grundordnung ist die gesetzliche Bezeichnung der Hochschule durch mindestens eine profilbildende Kernkompetenz zu ergänzen; sie sind Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes,
  5. die Duale Hochschule Baden-Württemberg (Duale Hochschule, DHBW) mit Sitz in Stuttgart,
  6. die nach § 69 errichteten besonderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen; sie sind Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nummer 4.

Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.

(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.

§ 2 Aufgaben 15 18 18 20a 20a 20a 23

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:

  1. Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften,
  2. den Pädagogischen Hochschulen obliegen lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,
  3. den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten; sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien; im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung,

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