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LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 1. April 2014
(GBl. Nr. 6 vom 08.04.2014 S. 99; 18.11.2015 S. 895; 01.12.2015 S. 1047 15; 23.02.2016 S. 108 16; 09.05.2017 S. 245 17; 07.11.2017 S. 584 17a; 13.03.2018 S. 85 18; 24.06.2020 S. 426 20; 17.12.2020 S. 1204 20a i.K.; 26.10.2021 S. 941 21; 21.12.2021 S. 1 22; 21.12.2022 S. 649 22a; 07.02.2023 S. 26 23; 12.11.2024 Nr. 97 24)
Gl.-Nr.: 2230-1
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, für die Hochschulen in freier Trägerschaft sowie die sonstigen Einrichtungen nach § 72a, soweit dies im Neunten Teil bestimmt ist, und für die besonderen staatlichen Hochschulen nach Maßgabe von § 69.
(2) Staatliche Hochschulen sind
Die Hochschulen können durch Regelung in der Grundordnung ihrem Namen nach Satz 1 geeignete Zusätze voranstellen oder anfügen.
(3) Hochschulen in freier Trägerschaft sind die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. Unberührt bleiben die kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(4) Staatliche Hochschulen, ausgenommen die Hochschulen nach § 69, werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Studienakademien der Dualen Hochschule werden durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben. Die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Außenstellen bedürfen eines Beschlusses der Landesregierung.
§ 2 Aufgaben 15 18 18 20a 20a 20a 23 24
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:
(Stand: 03.12.2024)
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