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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und des Studierendenwerksgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 24. Juni 2020
(GBl. Nr. 21 vom 24.06.2020 S. 426)
Der Landtag hat am 24. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "tagen" die Wörter "in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist" eingefügt.
b) Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen."
2. § 20 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "tagt" die Wörter "in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist" eingefügt.
b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Sätze 2 und 3" durch die Wörter "Sätze 3 und 4" ersetzt.
3. Nach § 29 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, gilt eine von der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet."
4. Nach § 32 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Studiengang um ein Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69."
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt: "; § 32 Absatz 5a Satz 1 gilt entsprechend"
b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach der Angabe "Absätze 5" die Angabe ", 5a" eingefügt.
6. Nach § 45 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 51 Absatz 7 Satz 1, 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie 52 Absatz 4 Satz 1 und 3, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden haben, auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden."
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist," eingefügt.
b) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist."
Artikel 2
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
Das Studierendenwerksgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Sie finden in präsenter Form statt; die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats kann abweichende Regelungen vorsehen."
b) In Absatz 6 Satz 5 werden nach dem Wort "Verfahrensweise" die Wörter " in einer Geschäftsordnung" eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sie finden in präsenter Form statt; die Geschäftsordnung der Vertretungsversammlung kann abweichende Regelungen vorsehen."
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfahrensweise" die Wörter "in einer Geschäftsordnung" eingefügt.
Artikel 3
Anwendung auf das KIT
Abweichend von § 20 KITG finden § 29 Absatz 3a LHG und § 32 Absatz 5a LHG auf das KIT Anwendung, soweit dieses Universitätsaufgaben wahrnimmt. § 45 Absatz 6a LHG findet auf das KIT insgesamt Anwendung.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 201171
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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