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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2024
(GBl. Nr. 114 vom 20.12.2024)
Der Landtag hat am 13. Dezember 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) Abschnitt Besoldungsgruppe a 13 wird die Fußnote 10 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"10) Für Beamte mit Rechtspflegerbefähigung können für Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe a 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe a 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden." |
2. In Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) Abschnitt Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Komm.ONE" mit Funktionszusatz in einer neuen Zeile die Amtsbezeichnung "Direktor der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg" eingefügt.
3. Anlage 3 (Landesbesoldungsordnung R) Abschnitt Besoldungsgruppe R 2 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstaatsanwalt" mit Funktionszusätzen wird nach dem Funktionszusatz " als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht" die Angabe "10)" angefügt.
b) Bei der Amtsbezeichnung "Leitender Oberstaatsanwalt" wird die Angabe "10)" durch die Angabe "11)" ersetzt.
c) Nach Fußnote 9 wird die folgende Fußnote 10 eingefügt:
"10) Erhält als Unterabteilungsleiter beim Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg eine Amtszulage nach Anlage 13."
d) Die bisherige Fußnote 10 wird Fußnote 11.
4. In Anlage 13 (Amtszulagen und Strukturzulage) Abschnitt Landesbesoldungsordnung R wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg
Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von Gesellschaften im Sinne von § 267 Absätzen 1 und 2 sowie § 267a des Handelsgesetzbuches allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Führung eines Unternehmens, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, erfolgt nach den jeweiligen unternehmensrechtlichen Vorschriften, die durch den Public Corporate Governance Kodex, zugänglich auf der allgemein zugänglichen Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg, ergänzt werden."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
2. § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Rechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Be richte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."
3. § 100 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für den Rechnungshof entsprechend.
wird aufgehoben.
2. In § 23 Absatz 3 werden die Wörter "die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter," gestrichen.
3. In § 25 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ", bei Behörden, die dem Rechnungshof nachgeordnet sind, der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Landesregierung" gestrichen.
4. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und der Rechnungshof" gestrichen.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel 4
Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes
In § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 185) geändert worden ist, werden die Wörter ", die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Stand: 23.01.2025)
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