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Regelwerk
Änderungstext

HRWeitEG - Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts
- Baden-Württemberg -

Vom 13. März 2018
(GBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 85)



Der Landtag hat am 7. März 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen im Interesse der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden."

b) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte

  1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
  2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
  3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken

erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 3 bis 5 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung."

2. In § 2 Absatz 6 Satz 2, § 6 Absatz 5 Satz 13, § 11 Absatz 6 Satz 3, § 13 Absatz 4 Sätze 1 und 7 und Absatz 7 Satz 4, § 44 Absatz 4 Satz 1 sowie § 68 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministerium" jeweils durch das Wort "Finanzministerium" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und der Forschung" durch die Wörter " , der Forschung und Entwicklung und des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Tätigen" das Komma durch das Wort "sowie" und die Wörter "sowie die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden" durch die Wörter "nach § 60 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt."

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

cc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Wahlverfahrens" die Wörter "und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Studierenden" die Wörter "nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a" eingefügt und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie".

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, gehören zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2), die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden zur Gruppe der Studierenden (Satz 2 Nummer 3). "Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben."

dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grund- oder Wahlordnung eine Regelung treffen."

ee) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. "Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen."

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