Regelwerk |
KRG - Korruptionsregistergesetz
Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin
- Berlin -
Vom 19. April 2006
(GVBl. Nr. 16 vom 03.05.2006 S. 358; 01.12.2010 S. 545 10)
Gl.-Nr.: 7102-10
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zielsetzung
Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und -prävention richtet das Land Berlin eine zentrale Informationsstelle ein. die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen ein Register führt (Korruptionsregister). Ziel des Korruptionsregisters ist es, die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern. Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind alle in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
§ 2 Informationsstelle und Korruptionsregister
(1) Die zentrale Informationsstelle wird bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet. Ihr obliegt die Führung des Korruptionsregisters. Die zentrale Informationsstelle trifft selbst keine Entscheidungen über Vergabeausschlüsse.
(2) Das Korruptionsregister kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Die Datenübermittlung an die abfragenden Stellen kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.
§ 3 Eintragungsvoraussetzungen 10
(1) In das Korruptionsregister sind beim Nachweis korruptionsrelevanter oder sonstiger Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr, namentlich vor dem Hintergrund von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Steuerunehrlichkeit, wettbewerbswidriger Absprachen und sonstiger Verstöße, die den freien Wettbewerb unterlaufen, Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind insbesondere Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
(2) Der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes gilt als erbracht, wenn
(3) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.
§ 4 Mitteilungspflicht
Die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, der Informationsstelle eintragungsrelevante Rechtsverstöße im Sinne von § 3
(Stand: 25.03.2021)
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