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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Korruptionsregistergesetzes
Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 30 vom 10.12.2010 S. 534)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Korruptionsregistergesetzes
Das Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet,"
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 20 werden die Nummern 10 bis 21.
c) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe " §§ 5, 6" durch die Angabe " § 23" ersetzt.
2.In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Angaben zu dem von dem Rechtsverstoß betroffenen Unternehmen sind nur dann mitzuteilen, wenn eine für die Führung der Geschäfte verantwortliche Person selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt."
3.Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die öffentlichen Auftraggeber können zum Zwecke der Abfrage Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erheben."
4. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. seit der Eintragung mindestens sechs Monate verstrichen sind."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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