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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BerlBG - Berliner Betriebe-Gesetz
- Berlin -

Vom 14. Juli 2006
(GVBl. 27.07.2006 S. 827; 15.12.2007 S. 602; 19.04.2011 S. 174; 04.11.2013 S. 578 13, ber. S. 645; 17.03.2017 17; 08.05.2018 S. 380 18; 11.06.2020 S. 535 20; 12.10.2020 S. 807 20a; 02.12.2020 S. 1444 20b)
Gl.-Nr.: 27-1



§ 1 Rechtsform und Sitz 13

(1) Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet mit den Namen

  1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  2. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  3. Berliner Wasserbetriebe (BWB).

(2) Die Sondervermögen der ehemaligen Eigenbetriebe

  1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR),
  2. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG),
  3. Berliner Wasserbetriebe (BWB)

sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweils ihre Aufgaben übernehmende Anstalt übergegangen; nicht mehr betriebszwecknotwendige Immobilien können vom Land durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zum gutachterlichen Verkehrswert übernommen oder andernfalls sonst veräußert werden. Die Gesamtrechtsnachfolge der BSR umfasst auch die Verantwortlichkeit für bodenschutzrechtliche Pflichten aus der Ablagerung von Berliner Siedlungsabfällen in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind. Die BSR stellen das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen frei, die es zum Zwecke der Entsorgung von Berliner Siedlungsabfällen eingegangen ist.

(3) Sitz der Anstalten ist Berlin.

§ 2 Beteiligungen und Unternehmensverträge der BWB

(1) Die BWB können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Beteiligungen als (typische oder atypische) stille Gesellschafter einräumen.

(2) Die BWB sind berechtigt, Unternehmensverträge im Sinne des Aktiengesetzes oder vergleichbare Verträge abzuschließen. Die Leitung der BWB darf im Rahmen eines solchen Vertrages einer juristischen Person des privaten Rechts nur unterstellt werden, wenn das Land Berlin mehrheitlich an dieser beteiligt ist und der Einfluss des Landes Berlin bei der Erteilung von Weisungen gegenüber den BWB gewährleistet ist. Weisungen, die gegenüber den BWB unter Beachtung dieser Voraussetzungen ergehen, dürfen den öffentlichen Aufgaben der BWB sowie der Anstaltsträgerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung des Landes Berlin nicht zuwiderlaufen; sie haben Vorrang vor entgegenstehenden Beschlüssen des Aufsichtsrats der BWB.

(3) Der Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verträge bedarf der Zustimmung der Gewährträgerversammlung der BWB; der Vorstand der BWB ist auf Verlangen der Gewährträgerversammlung zur Vorbereitung und zum Abschluss derartiger Verträge verpflichtet. Der Abschluss solcher Verträge ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 3 Aufgaben 13 17 20 20b

(1) Die Aufgaben sind von den Anstalten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung sozial-, umwelt- und strukturpolitischer Grundsätze zu erfüllen. Die Durchführung ihrer Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, kunden- und umweltfreundlichen Leistungserbringung. Die Anstalten können am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen; in diesen Fällen ist das Rechnungswesen für die wettbewerblichen Geschäftsbereiche vollständig getrennt zu halten. Für die BVG ist die Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb nur in dem in der Satzung vorgegebenen Rahmen möglich.

(2) Die Geschäfte der Anstalten sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Anstalten sollen einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie sind verpflichtet, ihren Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Über eine Rücklagenbildung ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zu unterrichten.

(3) Aufgaben der BSR sind unter besonderer Berücksichtigung der Förderung einer abfallvermeidenden Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung

  1. die Abfallentsorgung für Berlin gemäß § 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Straßenreinigung für Berlin,
  3. die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten des Landes Berlin aus der Ablagerung Berliner Siedlungsabfälle in stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben worden sind, sowie eigener Pflichten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2,
  4. die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Stadtsauberkeit einschließlich der Aufstellung von ausreichenden Abfallbehältnissen und deren regelmäßige Leerung gemäß § 1a des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. weitere den BSR durch Gesetz zugewiesene Aufgaben, die Einrichtungen des Landes Berlin nur bei den BSR nachfragen dürfen, und

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