Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung und des Berliner Betriebe-Gesetzes
- Berlin -

Vom 4. November 2013
(GVBl. Nr. 30 vom 16.11.2013 S. 578 )


red. Anmerkung: ber. 28.11.2013 gem. GVBl. S 578 (ohne Änderungstext)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt: 

"(5) Baukosten sind vor Veranschlagung auf den voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt jährlich um die durchschnittlichen statistischen Baukostensteigerungen der letzten fünf Jahre fortzuschreiben. Nach Veranschlagung vorgenommene Änderungen des Bedarfsprogramms bedürfen der Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen; soweit sie insgesamt mehr als 10 Prozent des veranschlagten Betrages ausmachen, des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses."

2. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Ein Portfolioausschuss bewertet die landeseigenen Grundstücke nach Maßgabe einer vom Abgeordnetenhaus genehmigten und auf dem Prinzip des Einvernehmens beruhenden Geschäftsordnung unter Beteiligung aller Fachverwaltungen. Dissensfälle entscheidet der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Senatsverwaltung für Finanzen" werden die Wörter "oder der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses" eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Eine solche Ausnahme kann beispielsweise vorliegen bei der Veräußerung von Grundstücken im Rahmen eines konzeptorientierten Entwicklungsverfahrens oder etwa bei Direktvergaben nach einem vom Abgeordnetenhaus genehmigten Liegenschaftskonzept. Solche Geschäfte stellen stets ein dringendes Interesse Berlins dar."

3. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

". Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, wenn der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses die Einwilligungsbedürftigkeit aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Geschäfts durch Beschluss feststellt."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Die Einwilligung ist nicht erforderlich,"

die Wörter "soweit kein Fall nach Satz 1 Nummer 8 vorliegt," eingefügt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Recht des Abgeordnetenhauses, durch Beschluss andere Werte zugrunde zu legen, bleibt unberührt."

c) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Zur Prüfung einer Beschlussfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ist der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorab geeignet zu unterrichten. Das Grundstücksgeschäft gilt als nicht einwilligungsbedürftig, wenn der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses keinen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gefasst hat."

4. § 65 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1. die Beteiligung an Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören soll oder für die Beteiligung ein Gegenwert von mehr als 100 Millionen Euro aufgebracht werden soll,"

5. Dem § 112 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Eigentum von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts - ab einer mehrheitlichen Beteiligung Berlins - befinden, sind die dafür in den §§ 63 bis 69 festgelegten Regelungen einzuhalten. § 1 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden."

Artikel II
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes

Das Berliner Betriebe-Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"nicht mehr betriebszwecknotwendige Immobilien können vom Land durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zum gutachterlichen Verkehrswert übernommen oder andernfalls sonst veräußert werden."

2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"5. die Produktion ausschließlich erneuerbarer Energien und der Vertrieb dieser selbstproduzierten Energie in einer gesellschaftsrechtlich selbständigen Tochter. Für einen Übergangszeitraum kann das Unternehmen zusätzlich selbstproduzierten Strom aus dezentralen KWK-Anlagen (Wirkungsgrad von mindestens 80 Prozent) vermarkten, die zu einem größtmöglichen Anteil mit nachhaltig erzeugten, erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gilt analog. Das Nähere regelt die Satzung."

3. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

"Die Energietochter der BWB (§ 3 Absatz 5 Nummer 3) erhält einen obligatorischen Beirat, dessen 15 Mitglieder vom Abgeordnetenhaus nach dem d´Hondt-Verfahren bestellt werden sowie eine obligatorische Ombudsstelle."

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